Gemeinschaft nach Bruchteilen und Stimmrecht: Klärungen aus Karlsruhe

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 06.03.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht2|3254 Aufrufe

Der BGH hat folgenden komplexen Leitsatz gebildet (BGH BeckRS 2020, 41912): "Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird."

Übersetzt heißt das Folgendes (siehe bereits Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 25 Rn. 35 ff.):

Fall: Das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 gehört A. Das Wohnungseigentumsrecht 2 gehört auch A. Frage: Wie viele Stimmen entfallen auf die Wohnungseigentumsrechte 1 und 2? Antwort: 1.

Abwandlung: A veräußert den ½ Miteigentumsanteil vom Wohnungseigentumsrecht Nr. 2 an B. Frage: Wie viele Stimmen entfallen jetzt auf die Wohnungseigentumsrechte 1 und 2? Antwort: 2. Frage: Spielt es eine Rolle, dass B die Ehefrau oder eine Gesellschaft ist, die A beherrscht? Antwort: Nein.

Fall: Das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 gehört A und B. Das Wohnungseigentumsrecht 2 gehört A, B und C. Frage: Wie viele Stimmen entfallen auf die Wohnungseigentumsrechte 1 und 2? Antwort: 2.

Fall: Das Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 gehört A und B. Das Wohnungseigentumsrecht 2 gehört auch A und B. Frage: Wie viele Stimmen entfallen auf die Wohnungseigentumsrechte 1 und 2? Antwort: 1! Frage: Ändert sich etwas, wenn die Beteiligungsquoten bei den Wohnungseigentumsrechten anders sind oder wenn die Eheleute beim Wohnungseigentumsrecht Nr. 1 eine Gütergemeinschaft bilden, beim Wohnungseigentumsrecht Nr. 2 aber eine Erbengemeinschaft? Antwort: Nein! Abwandlung: A und B legen ihr Eigentum am Wohnungseigentumsrecht Nr. 2 in eine BGB-Gesellschaft X ein, deren Gesellschafter A und B sind. Frage: Wie viele Stimmen entfallen auf die Wohnungseigentumsrechte 1 und 2? Antwort: Jetzt 2!

Der BGH klärt im Übrigen , dass die unbefugte Ladung durch einen Wohnungseigentümer in verwalterlosen Gemeinschaften Beschlüsse anfechtbar, grundsätzlich aber nicht nichtig macht. Ob dies auch dann gilt, wenn es einen Verwalter oder Personen nach § 24 III WEG gibt, ist damit nicht gesagt. Ich selbst meine, dann wäre die Ladung eines Wohnungseigentümers, der eine Ermächtigung zur Ladung nicht nachweisen kann, unbeachtlich und etwaige „Beschlüsse“ wären „Nichtbeschlüsse“.

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2 Kommentare

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Irgendwie schade. Ich erhielt einen Beitrag hierzu - aber hier ist er nicht. Tobt wieder das Löschwesen?

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