OLG München zum Testierwillen und zum Widerruf bei zwei Originalen

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 10.06.2020
Rechtsgebiete: Erbrecht|2161 Aufrufe

Der 31. Zivilsenat des OLG München hat in seinem Beschluss vom 5.5.2020 zwei wichtige Feststellungen zur Wirksamkeit eines Testamentes getroffen (BeckRS 2020, 8724).

Wenn ein Text mit „Letztwillige Verfügung“ überschrieben und unterzeichnet ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Testament mit Testierwillen errichtet wurde.

Der Erblasser hatte am gleichen Tag zwei Originale angefertigt. Der Erblasser hatte eines davon vernichtet. Die Vernichtung des einen Originals schlägt nach dem OLG München aber nicht auf das andere Original vom selben Tag durch, so dass das Testament wirksam bleibt. Beide Testamente sind mithin durch die Vernichtung eines Originals nicht gemäß § 2255 BGB widerrufen worden.

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