"Ugah Ugah" - fristlose Kündigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.02.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4047 Aufrufe

Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunklerer Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie „Ugah Ugah“, so kann darin ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB erkannt werden. Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose ist in einem solchen Fall insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den Arbeitgeber uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe „der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre“ gedient und gehöre zum „gepflegten Umgang“.

Das bedarf wohl keiner weiteren Kommentierung.

LAG Köln, Urt. vom 6.6.2019 - 4 Sa 18/19, BeckRS 2019, 24767

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