LG München I: Keine zwangsweise Durchsetzung des Auskunftsanspruchs eines Sonderprüfers gegen Aufsichtsratsmitglieder

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 31.10.2019

Das LG München I hat mit Beschluss vom 10. September 2019 (5 HK O 11537/19, BeckRS 2019, 23086) entschieden, dass es für einen Sonderprüfer keine unmittelbare Möglichkeit gibt, den Anspruch auf notwendige Aufklärungen gemäß § 145 Abs. 2 AktG gegen Mitglieder des Aufsichtsrats zwangsweise durchzusetzen.

Keine zwangsweise Durchsetzung der Aufsichtsratspflichten aus § 145 Abs. 2 AktG

In seiner Entscheidung lehnt das Gericht einen Antrag des Sonderprüfers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unstatthaft ab. Gegen das betroffene Aufsichtsratsmitglied sei der geltend gemachte Anspruch aus § 145 Abs. 2 AktG nicht per einstweiliger Verfügung durchsetzbar. Nach dieser Vorschrift kann der Sonderprüfer von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der kritischen Vorgänge notwendig macht. Für eine zwangsweise Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber Mitgliedern des Aufsichtsrats, so das Gericht, gebe es keine unmittelbare Möglichkeit.

Zwangsgeld nur gegen Vorstandsmitglieder

Das Fehlen einer Durchsetzungsmöglichkeit ergebe sich zunächst aus § 407 Abs. 1 AktG. Danach kann gegen Vorstandsmitglieder, die § 145 AktG nicht befolgen, ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Das Gesetz sehe somit ein besonderes Verfahren vor, um den Vorstand zur Kooperation zu zwingen. Eine Durchsetzung gegen Aufsichtsratsmitglieder sei dort aber nicht vorgesehen, und es würde einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn beim Vorgehen gegen Aufsichtsratsmitglieder auf Rechtsbehelfe zurückgegriffen werden könnte, die einen sehr viel direkteren Informationszugriff gewährten.

Keine Vergleichbarkeit mit Auskunftsrechten von Aufsichtsrat und besonderem Vertreter

Weiterhin seien die Auskunftsrechte des Sonderprüfers nicht mit den Rechten eines besonderen Vertreters vergleichbar, dem nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des § 147 AktG ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch zusteht. Ebenfalls anders ausgestaltet sei die nach allgemeiner Ansicht gerichtlich durchsetzbare Berichtspflicht des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat (§§ 90, 111 Abs. 2 AktG). Denn anders als Aufsichtsrat und besonderer Vertreter sei der Sonderprüfer kein Organ der Gesellschaft und im Gegensatz zum Aufsichtsrat auch nicht damit betraut, die Vorstandstätigkeit insgesamt zu überwachen.

Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste gerichtliche Stellungnahme zu dieser Frage. Die Beschwerde gegen die Entscheidung ist beim OLG München unter Az. 7 W 1118/19 anhängig.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen