Erste erfolgreiche Abmahnung nach DS-GVO

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 28.09.2018
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht4|4334 Aufrufe

Das LG Würzburg hat eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei gegen eine andere Anwaltskanzlei wegen Verstößen gegen DS-GVO für zulässig erklärt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Abmahnungen nach § 3a UWG wegen Verstoß gegen DS-GVO oder BDSG aufgrund der abschließenden Regelung von Rechtsfolgen im Datenschutzrecht nicht möglich seien (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG § 3a Rn. 1.40a, beck-online). Anders hat nun das LG Würzburg am 13. September 2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG) entschieden.

Gegenstand der Abmahnung war eine Datenschutzerklärung auf der Website einer Anwaltskanzlei die lediglich sieben Zeilen umfasste und wesentliche Angaben vermissen ließ. Unter anderem fehlten Angaben zum Verantwortlichen. Außerdem kritisiert die Entscheidung das Kontaktformular, über das personenbezogene Daten erhoben werden können, die nicht verschlüsselt übertragen werden.

Der Streitwert des Verfahrens ist mit 2.000 € relativ niedrig angesetzt. Ob der Abgemahnte gegen die einstweilen Verfügung vorgehen wird und ob sich weitere Gerichte der Auffassung des LG Würzburg anschließen, bleibt abzuwarten.

Der Fall zeigt, dass auch Rechtsanwaltskanzleien gut beraten sind, DS-GVO ernstzunehmen und zu implementieren. Erste Schritte in die richtige Richtung sind die Datenschutzerklärung auf der Kanzleiwebseite und die Datenschutzinformationen für Mandanten. Beide Texte können potentielle Abmahnung relativ schnell überprüfen. Nächster Schritt ist die Prüfung, ob die Kanzlei einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Gemeinsam mit diesem können dann die weiteren Schritte zur vollständigen Einhaltung des Datenschutzrechts in der Kanzlei gegangen werden.

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4 Kommentare

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Hallo Herr Lapp,

zwei schnelle Gedanken zu dieser Meldung:

Insight 1: Wie Sie schreiben sind auch RA-Kanzleien "gut beraten [ ], DS-GVO ernstzunehmen und zu implementieren". Auch für RA ist es nicht immer möglich, sich aus gesetzlichen Verpflichtungen rauszuwinden.

Insight 2: Der Streitwert ist 2.000 EUR. Nicht gerade existenzgefährdend. Womit wir beim - aus meiner Sicht - vielfach unterbeachteten Aspekt des Risikomanagements angekommen sind.

Mal schauen, was in den nächsten Instanzen passiert.

Beste Grüße,
Carsten Kindermann

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Der abgemahnte Kollege ist gut beraten,
das Urteil anzufechten, die überwiegende Meinung
steht dagegen. Bisher endeten Abmahnungen wegen
Datenschutzverstoessen meist negativ für die
Abmahner.

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Man kann beobachten, dass die Gerichte zunehmend bereit sind, Datenschutzrecht zu prüfen und die Relevanz des Einsatzes personenbezogener Daten zu verstehen. Der Trend hat sich bereits vor der DS-GVO gedreht. Kann man einen Wettbewerbsvorteil begründen, kann auch eine Abmahnung erfolgreich sein.

https://www.roemermann.com/de/aktuelles/blog/alle-erstmal-runterkommen-dsgvo-abmahnwelle-ist-ein-hirngespinst.html

Lesenswert!

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