Kein Versäumnisbeschluss vor Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 08.09.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1875 Aufrufe

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 20.06.2018 -1 BvR 1998/17 - wieder einmal mit Fragen der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe befassen müssen. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren – einem Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht – war der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden,  auch der Antragsgegner beantragte seinerseits Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht stellte sich auf den Standpunkt, sein Verfahrenskostenhilfeantrag sei erst dann zu prüfen, wenn ein vom Antragsgegner zu beauftragender Rechtsanwalt den zur Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlichen Vortrag geleistet habe. Das Gericht könne erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden.Weiter wies es daraufhin, dass es den Vortrag des Antragsgegners selbst nicht berücksichtigen könne, sondern ausschließlich der Vortrag eines Rechtsanwalts maßgeblich sei. Es erließ in der Folge einen Versäumnisbeschluss zulasten des Antragsgegners.

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich zurecht auf dem Standpunkt, dass die Sachentscheidung unter Übergehung des Verfahrenskostenhilfebegehrens des Antragsgegners diesen in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Sie nehme ihm nicht nur die Möglichkeit chancengleicher Rechtsverfolgung, sondern überhaupt jeglichen Rechtsschutz, zumal ein Versäumnisbeschluss ohne Sachprüfung ergehe.

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