Iran-Sanktionen: EU Blockade-Statut gegen die US-Sanktionen- FAQ veröffentlicht

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 06.08.2018

Die EU Kommission hat heute ein FAQ zum aktualisierten Blockade-Statut veröffentlicht. Deutsche Unternehmen, die sich an die US-Sanktionen halten müssen ihrerseits mit Sanktionen rechnen, können aber unter Umständen Schadensersatz bekommen. Für die Ausführung des Blockade-Status sind die EU-Mitgliedstaaten selbst verantwortlich. 

Den Text der FAQ habe ich angehängt. Was meinen Sie, wird dieses Blockade-Statut gegen deutsche Unternehmen, die den US-Sanktionen Rechnung tragen, agressiv vollstreckt werden? Ich habe da so meine Zweifel, aber was meinen Sie? Private Schadensersatzklagen scheinen nach diesem Wortlaut möglich zu sein. 

Vgl. auch den Blogeintrag hier: https://community.beck.de/2018/07/20/usa-iran-sanktionen-keine-ausnahmen-fuer-europaeische-unternehmen

-----Text der EU-Kommission -----

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-4786_de.htm

Was ist das Blockade-Statut?

Das Blockade-Statut wurde von der EU 1996 (mit der Verordnung 96/2271) als Reaktion auf Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über extraterritoriale Sanktionen eingeführt. Es soll die Auswirkungen abmildern, die EU-Unternehmen, die mit Drittländern rechtmäßig Geschäfte treiben, durch US-Sanktionen erleiden. Dieser wichtige Rechtsakt ist das Ergebnis eines geeinten Vorgehens der EU gegen Rechtsakte von Drittländern mit extraterritorialer Wirkung.

Wie funktioniert das Blockade-Statut?

Das Blockade-Statut gilt für die in seinem Anhang genannten extraterritorialen Rechtsvorschriften.

Es untersagt in der EU ansässigen Personen und Unternehmen („Wirtschaftsteilnehmern“), die aufgeführten extraterritorialen Rechtsvorschriften zu befolgen – es sei denn, dies wird ihnen von der Kommission ausnahmsweise gestattet – und räumt ihnen für den Fall, dass sie durch die genannten Rechtsvorschriften Schaden erleiden, die Möglichkeit ein, von den verursachenden Personen oder Unternehmen eine Entschädigung zu verlangen. Außerdem werden Urteile ausländischer Gerichte, die zur Durchsetzung der Sanktionen verhängt werden, in der EU nicht anerkannt.

In der EU ansässige Wirtschaftsteilnehmer sollten der Europäischen Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der entsprechenden Informationen jeden Sachverhalt zur Kenntnis bringen, der sich aus den aufgeführten extraterritorialen Rechtsvorschriften ergibt und ihre wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen beeinträchtigen würde.

Warum wurde das Blockade-Statut aktualisiert?

Anlass für die Aktualisierung war die einseitige Entscheidung der USA vom 8. Mai 2018, gleichzeitig mit ihrem Rückzug aus dem 2015 von Iran einerseits und China, Frankreich, Deutschland, der Europäischen Union, Russland, dem Vereinigten Königreich und den USA andererseits vereinbarten Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action – JCPOA) erneut Sanktionen gegen Iran zu verhängen, die nach einer Abwicklungsfrist von 90 bzw. 180 Tagen für bestehende Geschäfte, also nach dem 6. August 2018 und dem 4. November 2018, gelten sollen. Einige der wiedereingeführten Sanktionen sind extraterritorial wirksam und könnten EU-Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die rechtmäßig Geschäfte mit Iran treiben.

Worin besteht die Änderung des Blockade-Statuts?

Die EU hat den Anhang des Blockade-Statuts geändert, indem die Liste der extraterritorialen US-Sanktionen gegen Iran, die die Vereinigten Staaten wieder einführen, in den Anwendungsbereich dieses Anhangs aufgenommen wurde.

Die Änderung erfolgt in Form einer delegierten Verordnung der Kommission, die von der Kommission am 6. Juni 2018 angenommen wurde und gegen die weder der Rat noch das Europäische Parlament innerhalb des für diesen Zweck vorgesehenen zweimonatigen Prüfungszeitraums Einwände erhoben hat. Die delegierte Verordnung wird am 7. August 2018 veröffentlicht und tritt am selben Tag in Kraft.

Bei welcher Art von Schäden können Wirtschaftsteilnehmer aus der EU eine Entschädigung beantragen?

Dem Blockade-Statut zufolge haben Wirtschaftsteilnehmer aus der EU „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die ihnen aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind“.

Von wem können EU-Wirtschaftsteilnehmer Schadenersatz verlangen?

Dem Blockade-Statut zufolge ist „dieser Schadensersatz von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten“.

Wie können EU-Wirtschaftsteilnehmer Schadenersatz geltend machen?

Die Klage kann vor den Gerichten der Mitgliedstaaten erhoben werden, und die Beitreibung kann in Form der Beschlagnahme und des Verkaufs der Vermögenswerte der den Schaden verursachenden Person, ihrer Vertreter oder der entsprechenden Vermittler erfolgen. Wie bei allen Schadenersatzklagen wird es Aufgabe des Richters sein, den Sachverhalt zu beurteilen beziehungsweise einen kausalen Zusammenhang festzustellen.

Wer ist für die Durchführung des Blockade-Statuts zuständig?

Die Durchführung des Blockade-Statuts fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, was auch für die Festlegung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Strafen für mögliche Verstöße gilt. Auch für die Vollstreckung dieser Strafen sind die Mitgliedstaaten zuständig.

Welche Rolle spielt die Europäische Kommission?

Die Europäische Kommission hat mehrere Aufgaben: sie sammelt Informationen von Marktteilnehmern aus der EU über Fälle, in denen die aufgeführten extraterritorialen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen könnten; sie stimmt sich mit nationalen Behörden aus EU-Mitgliedstaaten bezüglich der in deren Zuständigkeitsbereich liegenden Fälle ab; sie nimmt Mitteilungen der Mitgliedstaaten zu den im Rahmen des Blockade-Statuts getroffenen Maßnahmen und zu anderen maßgeblichen Aspekten entgegen und leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

In außerordentlichen Fällen kann die Kommission einem EU-Marktteilnehmer auch gestatten, die extraterritoriale Rechtsvorschrift ganz oder teilweise einzuhalten, wenn eine Nichteinhaltung die Interessen des Wirtschaftsteilnehmers oder der Europäischen Union schwer beeinträchtigen würde. Die Kommission wird dabei von einem Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Die Durchführungsverordnung, die die Kriterien enthält, auf deren Grundlage die Kommission solche Genehmigungsanträge prüfen wird, wird mit uneingeschränkter Zustimmung des Ausschusses ebenfalls am 7. August veröffentlicht.

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