BVerfG: Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 03.06.2018

BVerfG v. 3.5.2018 – 2 BvR 463/17, BeckRS 2018, 9553:

Es besteht keine Straflosigkeit für Straftaten nach dem WpHG, die vor dem 3.7.2016 begangen und noch nicht rechtskräftig abgeurteilt worden sind. Diesen Standpunkt hatte BGH v. 10.1.2017 – 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 bezogen. Insbes. habe die Neufassung von § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG durch das 1. FiMaNoG zum 2.7.2016 zu keiner temporären „Ahndungslücke“ für Insiderhandel und Marktmanipulation geführt. Dies mit der Folge, dass auch vor dem 2.7.2016 begangene Taten weiterhin verfolgbar seien. Diese Auslegung verstößt nach Auffassung des BVerfG nicht gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG daher nicht zur Entscheidung an.

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