Steuerfreie Rücklagen bei Regiebetrieben zulässig

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 26.05.2018

Im entschiedenen Fall (BFH, Urteil v. 30.01.2018 - VIII R 42/15) hatte die Kommune die Jahresüberschüsse ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA) 'Schwimmbäder' - handelsrechtlich zutreffend als Gewinnvortrag des Regiebetriebs ausgewiesen. Die Gewinne stammten maßgeblich aus Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Stadt flossen, aber vom BgA in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst waren. Der Kämmerer ging davon aus, dass insoweit keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen. Zu diesen gehört nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) erkannten demgegenüber die Gewinnvorträge nicht als Rücklage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG an, so dass es zu einer Nachforderung von Kapitalertragsteuer kam.

Demgegenüber entschied der BFH: Regiebetriebe dürfen eine Rücklage bilden , auch wenn ihre Gewinne - abweichend zu Eigenbetrieben - unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Denn das Gesetz sehe keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor. Außerdem habe Ausschüttungsbesteuerung der BgA ohnehin nur fiktiven Charakter.

Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 9. Januar 2015 - IV C 2 -S 2706- a/13/10001, BStBl I 2015, 111). Danach sollte im Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben eine Rücklagenbildung nur zulässig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu folgen, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht. Darüber hinaus kommt es auch nicht auf eine haushaltsrechtliche Mittelreservierung an. Für die steuerliche Anerkennung reicht vielmehr jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Liquiditätsabflüssen an die Trägerkörperschaft, sind die für Kapitalgesellschaften und deren Alleingesellschafter entwickelten Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen entsprechend anwendbar.

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