Unterbringung nach § 64 StGB: Keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bei Europäischem HB und bewilligter Auslieferung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.09.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2872 Aufrufe

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist ein von Tatrichtern oft vernachlässigtes Thema. Im Blog lief die Unterbringung daher auch schon häufig. Heute geht es dabei um die Frage: Wann ist die Unterbringung eigentlich von vornherein ohne konkrete Erfolgsaussichten?  In erster Linie denkt man da an Fälle, in denen der Angeklagte ohnehin ernstlich nicht will oder gar schon mehrfach mit gleichartigen Therapieversuchen gescheitert ist. Aber auch der Europäische Haftbefehl und die Auslieferung können Behandlungsversuche aussichtslos erscheinen lassen:

Nach § 64 Satz 2 StGB darf nämlich die Anordnung der Unterbringung
nur dann ergehen, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die
untergebrachte Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall
in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger
Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. An einer solchen hinreichend
konkreten Erfolgsaussicht fehlt es, da gegen den Angeklagten ein Europäischer
Haftbefehl vorliegt und die Auslieferung bereits bewilligt ist. Dies bedeutet,
dass die Heilbehandlung nicht vollständig absolviert werden kann, weil
dem Angeklagten im Rahmen der Heilbehandlung keine Lockerung gewährt
werden kann und infolge des Fehlens der Lockerungsphase auch keine positive
Behandlungsprognose besteht.

BGH, Beschluss vom 21.6.2017 - 1 StR 193/17

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