BGH zum Erbrecht vor 1949 geborener nichtehelicher Kinder bei Erbfall vor 2009

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 04.09.2017
Rechtsgebiete: Erbrecht|6788 Aufrufe

Aufgrund der Rechtsprechung des EGMR sah sich Deutschland veranlasst, die Erbregeln von nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, zu ändern. Deutschland räumte diesen nichtehelichen Kindern für den Fall ein Erbrecht ein, dass ihr Vater nach dem 29.05.2009 verstorben war.

Der EGMR hat mit Urteil vom 23.03.2017 (NJW 2017, 1805) festgestellt, dass als Stichtag der 29.05.2009 konventionswidrig ist. Nichtehelichen Kindern mit Vätern, die vor dem 29.05.2009 geboren waren, müsste auch ein Erbrecht eingeräumt werden.

Der BGH hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 12.07.2017 umgesetzt (Az. IV ZB 6/14, BeckRS 2017, 119215). In dem Erbscheinsverfahren hatte die am 13.01.1928 nichtehelich geborene Antragstellerin einen Erbschein beantragt, der sie zur Alleinerbin ihres am 13.06.1993 verstorbenen Vaters ausweist. Nachlass- und Beschwerdegericht wiesen den Antrag ab. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der BGH hat die Sache an das Beschwerdegericht, das Kammergericht, zurückgewiesen. So würde andernfalls die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) verletzt werden. Art. 5 ZwErbGleichG müsste teleologisch erweitert werden (vgl. BVerfG ZEV 2013, 326 TZ 43).

Der BGH wies die Sache zurück, da die weiteren Beteiligten bislang keine Veranlassung hatten, zu dem Vortrag der Antragstellerin Stellung zu nehmen.

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