Terminsgebühr auch bei verfahrenswidrig ergangenen Versäumnisurteil

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.03.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2228 Aufrufe

Eine der ältesten Streitfragen im RVG hat der BGH nunmehr entschieden. So fällt nach dem Beschluss des BGH vom 24.01.2017 - VI ZB 21/16  - die verminderte Terminsgebühr nach VV 3105 Anm. I Nr. 2 RVG auch dann an, wenn die Entscheidung nach § 331 III ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-) Antrag des Klägers ergeht

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