Keine Überprüfung des Gebührenstreitwerts durch den BGH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.05.2014

Der BGH hat im Beschluss vom 27.03.2014 – IX ZB 52/13 – darauf hingewiesen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren lediglich geprüft wird, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren. Der Rechtspfleger sei in diesem Verfahren zu seiner selbstständigen Wertfestsetzung nicht befugt, zudem habe die Festsetzung des Gegenstandwerts durch verbindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfolgen. Der Gesetzgeber habe den Beteiligten Verfahren zu verbindlichen Festsetzungen des Gebührenstreitwerts zu Verfügung gestellt mit einem Beschwerdeverfahren, das jedenfalls nicht zu einem obersten Gerichtshof des Bundes führe, diesem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, den Gebührenstreitwert Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens mit dem Beschwerderechtszugs bis zum BGH überprüfen zu lassen.

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