Kirschkerne: OLG Köln zur Haftung für Urheberrejctsverletzungen durch Framing

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 27.11.2012

Das OLG Köln (14.9.2012 – 6 U 73/12) wartet mit einem Urteil zur Haftung für „geframete“ Internetinhalte auf. Der Fall: Die Antragsgegnerin verlinkt von ihrer mit „Shop“ bezeichneten Internetseite auf Warenangebote auf der Seite des Versandhändlers Amazon. Hierzu bindet sie die Amazon-Seite in ihre eigene Seite im Wege des Framing ein, d. h. es wird die Amazon-Angebotsseite unter der Domain der Antragsgegnerin angezeigt. Dabei weist die Antragsgegnerin auf eine „Partnerschaft mit Amazon“ und darauf hin, dass sie eine Provision bezieht, wenn Besucher ihrer Website auf diesem Wege bei Amazon bestellen.

In dem Frame konnte dadurch auch eine Angebotsseite angezeigt werden, auf der unzulässigerweise ein Foto (darauf abgebildet: ein Kirschkernhaufen und ein Kissen) eingebunden war, an dem ein Dritter Lichtbildrechte hat. Der Rechtinhaber wollte nun der Antragsgegnerin gerichtlich verbieten lassen, dass das Bild innerhalb des Frames angezeigt wird und beruft sich auf seine Rechte aus §§ 97, 72 UrhG. Das OLG Köln ist dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt:

1. Die Antragsgegnerin hafte nicht als Täterin, weil sie technisch gesehen nur auf die Amazon-Seite mit dem Lichtbild verlinkt. Sie mache sich die Inhalte auf der Amazon-Seite auch nicht zu eigen (und hafte damit wie ein Täter), weil sie durch die Information über die „Partnerschaft“ mit Amazon und die Provision hinreichend deutlich mache, dass sie auf fremde Inhalte verlinkt.

2. Die Antragsgegnerin hafte auch nicht als Störer. Zwar komme die Störerhaftung in dieser Konstellation grundsätzlich in Betracht aber der Antragstellerin sei die Vorauskontrolle aller verlinkten Amazon-Seiten nicht zumutbar, so dass allein durch die Abrufbarkeit des Lichtbildes im Frame keine Prüfpflichten verletzt worden seien.

Allerdings komme eine Störerhaftung in Betracht, wenn die Antragsgegnerin nach der Abmahnung versäumt, ihrerseits Amazon zu informieren und zur Überprüfung und Heranziehung des Verantwortlichen zu veranlassen.

Das Urteil ist vor allem für den Bereich des Affiliate-Marketing interessant, in denen häufig Werber (Affiliates) zu Provisionszwecken von eigenen Seiten auf fremde Shops verlinken, dabei aber entweder in der Gestaltung der Website oder ausdrücklich auf eine Partnerschaft mit dem Shopbetreiber hinweisen. In Betracht kommt dann eine Haftung für Urheber- oder Markenrechtsverletzungen auf der Shopseite. Hier dürfte der Werber gut beraten sein, deutlich zu machen, dass er lediglich auf eine fremde Seite verlinkt und für den Fall, dass ihn Dritte auf Rechtsverletzungen aufmerksam machen, diese durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Shopbetreiber versucht, aufzuklären und ggf. abzustellen.

Ergänzung: Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines Schwedischen Gerichts an den EuGH (C-466/12) vom Oktober 2012 zu der Frage ob die Verlinkung (auch im Wege des Framing) eine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I der RL 2001/29/EG ist.

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