Und ich sage: Du verkaufst Dein Haus nicht!

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.06.2012

Grundsatz des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder sein Vermögen selbständig verwaltet (§ 1364 BGB). Eine Ausnahme bildet § 1365 BGB, wonach eine Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen verpflichten kann, übers sein Vermögen als Ganzes zu verfügen.

 

Die Beteiligten waren seit 1993 verheiratet, 2003 kam es zur Trennung.

Das Vermögen der Ehefrau bestand aus einem Hausgrundstück. Diese Immobilie wollte sie im März 2007 zum Preis von 190.000 € verkaufen. Er verweigerte seine Zustimmung, worauf sie im Oktober 2007 einen Beschluss des Amtsgerichts erwirkte, der seine Zustimmung ersetzte.

Die ursprünglichen Kaufinteressenten waren nun aber abgesprungen und sie konnte - jedenfalls trägt sie es so vor - das Haus nur für 179.000 € verkaufen.

Sie begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen ihn in Höhe der Differenz von 11.000 €.

In zwei Instanzen erfolglos:

Eine Verpflichtung zur Zustimmung nach § 1365 BGB ist vom Gesetzgeber gerade nicht normiert worden; vielmehr hat der Gesetzgeber dem anderen Ehegatten im Rahmen von § 1365 BGB ein freies Mitspracherecht  eingeräumt, das unterlaufen würde, wenn der mitspracheberechtigte Ehegatte im Falle einer Verweigerung der Zustimmung mit Schadensersatzansprüchen rechnen müsste.

Dabei ist vor allem zu beachten, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Zustimmung zu Unrecht verweigert wird, eher unbestimmte und deshalb vom zustimmungspflichtigen Ehegatten kaum zuverlässig zu beurteilende Kriterien maßgeblich sind; der zur Zustimmung aufgeforderte Ehegatte kann häufig weder die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Rechtsgeschäfts noch die mögliche Gefährdung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zuverlässig einschätzen. Es besteht in solchen Fällen deshalb regelmäßig - auch bei Vorliegen vermeintlich beachtlicher Gründe für die Verweigerung der Zustimmung - die Gefahr, dass die ggf. später mit der Sache befassten Gerichte die entscheidenden Fragen anders bewerten. Müsste der zur Zustimmung aufgeforderte Ehegatte in diesen Fällen mit Schadensersatzansprüchen rechnen, würde die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Mitbestimmungsberechtigung weitgehend ausgehöhlt und der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck unterlaufen. Hinzu kommt, dass der Ehegatte mit der Zustimmung im Einzelfall massiv gegen eigene Interessen verstoßen könnte; auch deshalb kann mangels konkreter gesetzlicher Grundlage eine (im Falle ihrer Verletzung zum Schadensersatz führende) Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung nicht angenommen werden.

Eine andere Beurteilung will der Senat nur dann zulassen, wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als grob rechtsmissbräuchlich darstellt

OLG Hamm v. 29.09.2011 - 4 WF 20/11

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