Keine Geldmengenvermehrung durch Naturalunterhalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.03.2012
Rechtsgebiete: KindesunterhaltMangelfallFamilienrecht1|4853 Aufrufe

 

Ein Vater ist seinen beiden minderjährigen Kindern zum Barunterhalt verpflichtet.

Ein drittes minderjähriges Kind lebt in seinem Haushalt und wird von ihm betreut. Von der Mutter (ob es die gleiche ist wie die der ersten beiden, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht) ist Barunterhalt nicht zu erlangen.

Er ist seit Dezember 2011 arbeitslos und erstrebt eine Reduzierung des Barunterhalts für Kind 1 und 2 auf Null.

Das macht das OLG Saarbrücken nicht mit. Es errechnet für ihn ein fiktives Einkommen von 1.215 €, so dass für Unterhaltszwecke 265 € zur Verfügung stehen. Diese sind auf alle 3 Kinder entsprechend ihrem Alter zu verteilen.

Das im Haushalt des Vaters lebende Kind ist dabei nicht deshalb vorrangig zu behandeln, weil der Vater Bar- und Betreuungsunterhalt für es erbringt.

 

OLG Saarbrücken vom 11.01.2012 – 6 WF 1/12

Schmitz kommentiert die Entscheidung in FamFR 2012, 105 zutreffend mit der Bemerkung, dass sich die zu verteilende Geldmenge nicht durch den Naturalunterhalt vergrößert

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1 Kommentar

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Da kann man nur froh sein, dass die Sozialgestzgebung diese Fiktionsexzesse der Familienrichter nicht mit macht.

 

Da sitzen Leute, die begreifen, dass auch ein Vater mit Kind nicht von 863,-€ leben und auch noch Unterhalt bezahlen kann.

Eine Erkenntnis, die um die Familienjustiz bisher offenbareinen weiten Bogen macht.

Trotz gelegentlicher Nachhilfe des BVerfG.

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