Führerscheintourismus und FoFE: Alte Sperre nicht im Urteil erwähnt?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.01.2011

Dumm gelaufen - der Tatrichter hat in seinem Urteil den VZR-Auszug nicht ausführlich dargestellt. Insbesondere fehlten Darstellungen zur Eintragung einer Sperre, OLG Oldenburg, Beschl. v. 8. Dezember 2010 - 1 Ss 102/10:

"...Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte, der seit 1998 nicht mehr über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügte und gegen den eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 24. September 2007 festgesetzt worden war, noch während des Laufs der Sperrfrist in Polen die am 12. Juni 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B (für Pkw) sowie nach Ablauf der Sperrfrist die am 19. März 2008 in Polen ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse C (für Lkw). Am 24. Oktober 2008 befuhr der Angeklagte mit dem Lkw Mercedes, amtliches Kennzeichen …, u. a. die Güterstraße in Wilhelmshaven. Einen Antrag, nach Ablauf der Sperrfrist im September 2007 von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, hatte der Angeklagte nicht gestellt.

 Die vom Angeklagten gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Die landgerichtlichen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zwar wird die nach § 28 Abs. 1 FahrerlaubnisVerordnung (FeV) grundsätzlich bestehende Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EUFahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, durch § 28 Abs. 4 FeV eingeschränkt. So gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EUFahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV betrifft dabei die Fälle der sog. „isolierten Sperre“ gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB. Eine Strafbarkeit kommt indessen vorliegend nur unter den Voraussetzungen der zum 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Fahrerlaubnisrechts durch Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der FahrerlaubnisVerordnung in Betracht. Nach dem ab 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV ist der Inhaber einer EUFahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn ihm aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Voraussetzung ist nach der Neuregelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV seit dem 19. Januar 2009 aber ferner, dass die Sperrfrist ins Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Da bei fehlender Eintragung der Ausnahmetatbestand mangelnder Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zum Tragen kommt, vgl. Mosbacher, Gräfe NJW 2009, 801 ff., ist vorliegend - trotz der Tatbegehung zu Zeiten der alten Fassung der FeV - die ab 19. Januar 2009 geltende Neuregelung gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht anzuwenden, vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 2 Rdn. 8. Feststellungen dazu, ob die Sperrfrist im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht nach § 29 StVG getilgt ist, lässt das landgerichtliche Urteil vermissen, weshalb die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch nicht tragen...."

 

Hinweis: Gefunden habe ich die Entscheidung hier.

 

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen