Gesetzentwurf sieht Erweiterung des absoluten Ermittlungsschutzes auf alle Rechtsanwälte vor

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 05.08.2010

Um  das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und ihren Anwälten zu stärken, sollen künftighin sich keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen mit einem strafrechtlichen Fall befasste Anwälte richten. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht  durch die Bundesregierung (BT-Drs. 17/2637) dürfen Anwälte z.B. nicht mehr abgehört werden und es dürfen keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt werden.

Zwar verbiete bereits § 160a StPO strafrechtliche Ermittlungen gegen Verteidiger, Geistliche und Abgeordnete, die Informationen in ihrer beruflichen Eigenschaft erfahren hätten, wenn ein Anwalt jedoch nicht als Verteidiger mit einem Fall befasst sei, hängt das «Erhebungs- und Verwertungsverbot» in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen bislang von einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit ab. Diese Differenzierung werde, so die Regierung,  «vielfach als nicht sachgerecht erachtet, zumal der Übergang vom Anwalts- zum Verteidigermandat in der Praxis mitunter fließend sein kann«. In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat, auch im Bundeskriminalamtgesetz die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten aufzuheben.

Literatur:

Ignor, Der rechtliche Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Visier des Gesetzgebers, NJW 2007, 3403

Ausführliche Informationen zur Entwicklungsgeschichte des Gesetzgebungs Entwurfs hier

 

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