Zur Schlüssigkeit eines Abänderungsantrages nach § 239 FamFG
von , veröffentlicht am 11.04.2010Soll ein Unterhaltsvergleich abgeändert werden, so bestimmen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung gemäß § 239 II FamFG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Gemeint ist damit der § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).
Zur Schlüssigkeit eines Abänderungsantrages ist es daher erforderlich, dass die Grundlagen des abzuändernden Vergleichs den jetzt gegebenen Verhältnissen gegenüber gestellt werden.
Dabei genügt es nicht, dass der Abänderungswillige auf die Entstehung neuer Unterhaltsverpflichtungen hinweist. Vielmehr obliegt es ihm, umfassend zu allen Umständen vorzutragen, die für die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage des Vergleichs wesentlich sind (OLG Köln Beschluss vom 29.12.2009 – 4 WF 181/09 - BeckRS 2010 04556).
Der bloße Hinweis auf einen abzuändernden Titel ersetzt fehlenden Vortrag zu dessen Grundlagen nicht. Das Gericht ist weder gehalten, von Amts wegen die Verfahrensakten eines früheren Verfahrens beizuziehen, noch gar sich daraus die Grundlagen selbst „zusammenzusuchen“ (OLG Brandenburg BeckRS 2008, 09990).
Wieder einmal zeigt sich auch, wie wichtig es ist, dass beim Abschluss eines Vergleichs dessen Grundlagen in den Vergleichstext aufgenommen werden. Das ist zwar oft mühselig (und birgt die Gefahr in sich, dass die Vergleichsverhandlungen in quasi letzter Sekunde scheitern), gleichwohl sollte jeder Anwalt auf die Aufnahme der Vergleichsgrundlagen dringen.
Fehlen die Vergleichsgrundlagen im Text, so zieht dies nicht automatisch eine freie Abänderbarkeit im Sinne einer Neuberechnung nach sich. Vielmehr sind die Vergleichsgrundlagen dann aus dem gesamten Akteninhalt zu ermitteln. Erst wenn auch dies scheitert, ist ausnahmsweise unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine Neuberechnung möglich.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben