Wer muss denn nun die Gesellschafterliste unterschreiben und wie oft?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 21.01.2010

Seit der Änderung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG („Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“) hat die Gesellschafterliste an Bedeutung stark zugenommen (siehe hierzu bereits den Blog-Beitrag vom 05.11.2009). Neu ist auch die Verpflichtung des an der Änderung des Gesellschafterkreises mitwirkenden Notars, die Gesellschafterliste anstelle des Geschäftsführers an das Handelsregister zu übermitteln (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Zu dieser zunächst simpel erscheinenden Regelung, gibt es mittlerweile eine Reihe von Gerichtsentscheidungen. So hatte nun auch das LG Dresden (Beschluss vom 8.4.2009 - HK T 10/09) im Rahmen einer Beschwerde eines Notars über die an eine Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG zu stellenden Anforderungen zu entscheiden. Kernpunkt war dabei die Frage, ob ein Notar neben seiner Unterschrift unter der Notarbescheinigung, zusätzlich eine Un-terschrift unter der Gesellschafterliste leisten müsse. Das Handelsregister hat die Ansicht vertre-ten, dass eine zweifache Unterschrift durch den Notar notwendig sei. Dagegen gab das LG Dresden dem Notar recht. Danach genügt eine einzige Unterschrift des Notars unter die Gesell-schafterliste und Bescheinigung, wenn die Bescheinigung des Notars dergestalt mit der Gesell-schafterliste verbunden ist, dass sie der Gesellschafterliste unmittelbar nachfolgt. Dieses Ergeb-nis steht im Einklang mit der Entscheidung des OLG München vom 27.5.2009 – 31 Wx 38/09). Dagegen genügt eine Gesellschafterliste, die vom Geschäftsführer unterschrieben und mit einer Bescheinigung des Notars versehen wurde nicht. Grund: Hier wird nicht deutlich, dass sich die unter der Bescheinigung angebrachte Unterschrift des Notars auch auf die Gesellschafterliste beziehen soll. Fazit: Jedenfalls ist man im Falle des § 40 Abs. 2 GmbHG auf der sicheren Seite, wenn der Notar sowohl die Gesellschafterliste als auch die Bescheinigung unterschreibt.

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