Der Aufsichtsrat als Gehilfe des Vorstands

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 28.04.2009

Einmal mehr befasst sich ein Gerichtsurteil mit der Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber einem Aktionär. Eine Haftung, die im praktischen Alltag neben derjenigen von Vorstandsmitgliedern zunehmend auch Aufsichtsratsmitglieder trifft. Der Grundsatz lautet: Aufsichtsratsmitglieder haften nicht für Schäden, die Dritten (auch Aktionären) aus der Geschäftstätigkeit mit der Gesellschaft entstehen. Im vom OLG Düsseldorf (Az.: 6 U 247/07 vom 16.10.2008) entschiedenen Fall war das anders. Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende wurde als Gesamtschuldner mit dem betrügerisch handelnden Vorstandsvorsitzenden auf Ersatz des Schadens verurteilt, der einem Aktionär im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen dieser Gesellschaft entstanden ist (§§ 826, 830 Abs. 1 BGB). Der Vorstandsvorsitzende hatte den klagenden Anleger in vorsätzlicher Weise sittenwidrig geschädigt, indem er die aus den Kapitalerhöhungen erhaltenen Gelder in erheblichem Umfang für seine persönliche Lebensführung verbraucht und einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nur noch vorgetäuscht hatte. Der Vorstandsvorsitzende ist hierfür strafrechtlich verurteilt worden. Dagegen wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden eingestellt. Der Aufsichtsratsvorsitzende gab an, von den Betrügereien des Vorstandsvorsitzenden keine Kenntnis gehabt zu haben. „Er sei seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten sogar besonders gründlich nachgekommen, habe Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Vorstandes genommen, dort erstmals das „Vier-Augen-Prinzip" eingeführt, die Berichterstattung des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat erheblich intensiviert, eine Geschäftsordnung des Vorstandes in Auftrag gegeben, einen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Finanzstatus der Gesellschaft beauftragt sowie dem Vorstand schließlich auf seine Insolvenzantragspflicht hingewiesen und nach Setzung einer internen Frist diesem gegenüber sein Amt angesichts der Fruchtlosigkeit aller dieser Maßnahmen am Ende niedergelegt."

Dahingegen war das OLG Düsseldorf der Ansicht, der Aufsichtsratsvorsitzende habe sich an der vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Vorstand objektiv beteiligt. Die Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Handelns sieht das OLG Düsseldorf als erfüllt an, da der Beklagte der Kapitalerhöhung als Aufsichtsratsmitglied zugestimmt habe (§ 204 Abs. 1 Satz 2 AktG) und als Aufsichtsratsvorsitzender die Anmeldung zum Handelregister vorgenommen habe (§ 184 Abs. 1 S. 1 AktG). Das OLG Düsseldorf führt weiter aus: „Da es sich bei den Kapitalerhöhungen um Maßnahmen der Geschäftsführung handelt, die gemäß § 111 Abs. 1 AktG der Überwachung durch den Aufsichtsrat unterliegen, kann die Mitwirkung des Beklagten daran nicht losgelöst von einem in diesem Zusammenhang begangenen betrügerischen oder sittenwidrigen Verhalten des Vorstandes gesehen werden."

Zudem bejahte das Gericht zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Aufsichtsratsvorsitzenden. Bedingter Vorsatz sei bereits dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Schädigers als leichtfertig angesehen werden müsse, weil er seine Augen vor Bedenken, die sich ihm nach den Umständen aufdrängen mussten, bewusst verschlossen habe. Der Beklagte habe sich damit abgefunden und in Kauf genommen, dass durch den fortgesetzten Verkauf von Aktien Anleger geschädigt wurden, ohne dass er auch nur versucht hätte, dem entgegen zu wirken. Dies wäre ihm jedoch möglich und zumutbar gewesen, indem er seine Mitwirkung an weiteren Kapitalerhöhungen der Gesellschaft zumindest vorübergehend eingestellt oder vom Vorstandsvorsitzenden die zumindest vorläufige Einstellung des Verkaufs der Aktien bis zur Ausräumung der Verdachtsmomente gegen ihn verlangt hätte, notfalls in Verbindung mit der Ankündigung, an die Öffentlichkeit zu gehen oder gegebenenfalls sogar Strafanzeige zu erstatten.

Als Fazit kann festgehalten werden:

  1. Die Beurteilung des Vorliegens von Vorsatz kann im Straf- und Zivilrecht jeweils unterschiedlich beurteilt werden.
  2. Die Maßnahmen, die der Aufsichtsratsvorsitzende als interne Vorkehrungsmaßnahmen (Vier-Augen-Prinzip, Geschäftsordnung für den Vorstand, etc.) erlassen hat, wurden vom Gericht als nicht ausreichend erachtet. Vielmehr hätte der Aufsichtsrat nach Ansicht des Gerichts den Vorstand aktiv an der Ausübung der Betrügereien hindern und sich notfalls auch nach „außen" wenden müssen.
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