Muß das sein? Börsenverein verklagt Universität WürzburgInhalt abgleichen

Rechtsgebiet: Multimediarecht
Experte: Prof. Dr. Thomas Hoeren

04.03.2009

Der Börsenverein will die Universität Würzburg verklagen. Diese hatte 500 Lehrbücher, die am häufigsten ausgeliehen werden, den Studierenden digital zugänglich gemacht. Die Universität meinte (unbedarfterweise) , nach § 52b Urheberrechtsgesetz rechtmäßig gehandelt zu haben. Die Vorschrift erlaubt zwar Bibliotheken , Leseterminals einzurichten und darüber Bücher aus dem Bestand  digital zugänglich zu machen, nicht jedoch   die eingestellten Bücher auszudrucken oder elektronisch zu kopieren. Die Universität gab auf eine Abmahnung des Börsenvereins hin eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.Der Börsenverein will aber trotzdem gegen die Universität vorgehen, um zu klären, ob die Bibliothek vor einer Digitalisierung eines Buches hätte prüfen müssen, ob der Verlag selbst eine digitale Version anbietet. http://www.buchreport.de/nachrichten/verlage/verlage_nachricht/datum/2009/02/26/boersenverein-plant-musterprozesse.htm Meine Meinung: Klar war die Universität Würzburg unbedarft und hat den Fehler auch offensichtlich sofort eingesehen. Aber der angekündigte Musterprozeß zeigt, wie sich der Börsenverein im Wissenschaftsbereich die eigenen Autoren und Nutzer vergrault. Der Ton macht die Musik; man muß nicht wild auf alles einschlagen, was sich bewegt. Kein Wunder, dass die Hochschulen zunehmend über Open Access nachdenken und die DFG eine eigene Forschungsstelle zu Rechtsfragen des Open Access finanzieren wird. Und kein Wunder, dass der Börsenverein und seine Adepten - wie die VG Wort - von vielen Wissenschaftsautoren links liegen gelassen werden, wenn es um die Zukunft von orphan works und den Google-Zugriff auf Bücher geht.

Siehe auch:

Kommentare

Kommentare:

Noch ein netter Text zum Börsenverein und dessen Verhältnis zu elektronischen Büchern
http://www.perlentaucher.de/blog/15_boersenverein_hackt_kindle%3F

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Stefan

04.03.2009

Der Beitrag ist eine stimmige Fortsetzung Ihrer vorigen Schelte des Börsenvereins/der VG Wort (http://www.blog.beck.de/2009/02/04/google-die-vereinbarung-und-ihre-effe...), die ich voll teile.

Anstatt Ihr Pulver für reinen Protektionismus zu verschießen, stünde es diesen Leuten gut zu Gesicht, sich auch mal mit den CHANCEN der neuen Medien auseinander zu setzen.

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Bonner

04.03.2009

Das erinnert mich daran, dass die Uni Bonn mal ärger mit Beck-online hatte. Man konnte auf die online Ressourcen von zu Hause aus zugreifen, indem man sich einfach über den VPN- Client (Uni) einwählte, auch ohne im Uni- Netz zu sein. Das wurde gerügt und geändert.

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Pflichtfeld

04.03.2009

@Bonner:
Das war nicht nur in Bonn so und bedauere es sehr. Schnell mal zu Hause etwas nachsehen oder das nächtliche Arbeiten, wurde so unnützerweise stark erschwert und diese unnötige Fahrten haben sicherlich auch die Ökobilanz der Uni belastet.

Sehr schade!

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corax

04.03.2009

Hier mal ein interessantes Interview zur VG Wort und Wikipedia.
Das ist ja alles so kompliziert dieses Urheberrecht.

MfG

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Beck'er

05.03.2009

Das Problem mit Beck Online gab es an unserer Hochschule auch; Hier sollte der Verlag ein wenig Nachsicht zeigen und in produktive Verhandlungen mit den Unis einsteigen. Warum nicht - für weeeenig Aufpreis - auch den Zugang für Hochschulangehörige von zu hause ermöglichen? Wer einmal zu Hause Blut geleckt hat, wird auch später gerne weiter Beck Online einsetzen. Oder hat der Beck Verlag dies aufgrund seiner Popularität nicht mehr nötig? Das könnte ich natürlich auch verstehen: Warum etwas verschenken, wenn es auch ohne geht.

Gruß
Beck'er

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Stefan

05.03.2009

Wenn es um Beck Online geht, sehe ich die Vergleichbarkeit zum vorliegenden Fall nicht bzw. kann Beck verstehen. Die Realität sieht doch so aus: Wenn der Zugang von außerhalb erstmal möglich ist, sind es bei weitem nicht nur Studenten, die davon Gebrauch machen, sondern auch Junganwälte, Referendare etc. Eine Kennung kriegt man doch immer irgendwo her, muss doch mal gesagt werden.

Mein Tipp daher: Lieber bei e-fellows bewerben, da hat man Beck Online und juris Zugänge. ;-)

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Hoeren

05.03.2009

Der Hinweis auf Beck Online war - glaube ich nicht - nicht als vergleichbarer Fall gemeint, sondern als Hinweis auf die moderate Haltung von Beck im Gegensatz zum Börsenverein. Eine Universität verklagt man nicht - zumindest nicht als Verleger wissenschaftlicher Literatur oder dessen Repräsentant. Der Beck Verlag würde das jedenfalls nie tun, wie der Fall Beck Online zeigt. Dezente Hinweise an eine Universitätsleitung reichen regelmäßig, um urheberrechtliche Probleme aus der Welt zu schaffen. Aber der Börsenverein sieht das offensichtlich anders - und das nicht nur in diesem Fall. Dessen Agressivität erinnert mich leidvoll an das Gebaren des Bundesverbandes Musik ....

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Stefan

05.03.2009

Herr Prof. Hoeren, so gesehen ergibt der Verweis auf Beck natürlich Sinn!
Als Interessenverband der Verlage eine Uni zu verklagen ist in etwa so, als wenn ..... nein, mir fällt kein Vergleich ein, der die Absurdität angemessen widerspiegeln würde. :-)

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Hoeren

05.03.2009

Und jetzt meldet sich auch der Deutsche Bibliotheksverband zu Wort:

http://www.bibliotheksverband.de/presse/2009/Boersenverein_plant_Musterp...

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Stefan

05.03.2009

das klingt ja nun eher so, als sei man sich in der Sache einig. Wer klagt denn nun gegen wen? Uni/Börsenverein vs. Beck-Verlag?

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Hoeren

05.03.2009

Da gibt es noch eine zweite Erklärung des DBV; evtl. hilft uns das weiter

http://www.bibliotheksverband.de/stellungnahmen/Boersenverein_plant_Must...

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Stefan

05.03.2009

Also tatsächlich Uni vs. Beck. (Vielleicht sollte man die Überschrift ändern?)
Sehr skurril, die Verantwortlichen bei Beck werden sich für den Support der Uni durch IHREN Interessenverband bedanken...

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MrBrook
05.03.2009

Man kann dem Börsenverein möglicherweise vorwerfen, dass er hier zu hart gehandelt hat; Primär sehe ich aber den Gesetzgeber in der Pflicht. Dieser ist für solche Zustände verantwortlich, weil er im UrhG keine vernünftigen und realitätsnahen Regelungen für Bibliotheken schafft. Der § 52b UrhG ist - und das ist noch schmeichelhaft ausgedrückt - etwas missraten.
Ohnehin könnte man den Eindruck haben, dass Politiker des öfteren sowohl an der Technik als auch an der Realität vorbeileben.

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Pflichtfeld

07.03.2009

Was heißt hier vorbeileben? Man hat versucht beiden Seiten einen Kompromiss in § 52b zu bieten. Dass solche Kompromisse meist nicht sonderlich elegant und praxisnah sind, liegt in der Sache. Genauso wie die fehlende Bereitschaft des Gesetzgebers sich klar zu positionieren, etwa für die Informationsfreiheit.

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MrBrook
07.03.2009

@Pflichtfeld: Ein Kompromiss, der die technischen Gegebenheiten und die Machbarkeit komplett ignoriert und damit eine Seite nicht berücksichtigt, ist kein Kompromiss. Die Regelung ist in der Form für die Tonne. Entweder man schafft sie komplett ab (wenn sie schon ohnehin nicht realisierbar ist) oder man gestaltet sie vernünftig. So stiftet der Paragraf unnötig Verwirrung.

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Beckmesser

08.03.2009

Hier werden - unter kräftiger Mitwirkung von Herrn Hoeren - ja wohl ordentlich Nebelkerzen geworfen. Der Beck-Verlag würde angeblich nieee eine Uni verklagen, schiebt dann aber den Börsenverein vor, der genau dies tut (wegen desselben Sachverhalts). Honi soit ...

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Stefan

08.03.2009

@Beckmesser Hä?

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