Eingeschränkte Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.01.2009

Der Eintritt eines Versicherungsfalles ist gerade bei Dauerschuldverhältnissen häufig besonders problematisch. So kann zum Beispiel bei der Überlassung einer mit verborgenen Baumängeln behafteten Wohnung im Rahmen eines Mietverhältnisses fraglich sein, ob der Versicherungsfall bereits mit der Überlassung der Wohnung eingetreten ist oder erst später mit zutage treten des beanstandeten Mangels beziehungsweise mit nicht erfolgter Beseitigung. Das AG Mannheim Urteil vom 19.12.2008 -3 C 333/08- zu Recht entschieden, dass Konflikte aus Dauerschuldverhältnissen, die bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung bereits bestanden haben, im Rahmen der Rechtsschutzversicherung mitversichert sind, ausgenommen jedoch Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. § 4 Abs. 1 Satz 1 ARB 2000 wolle vorprogrammierten Rechtsstreitigkeiten  vorbeugen. In Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit trete der Versicherungsfall erst mit zutage treten des beanstandeten Mangels ein, weil dadurch rechtliche Konflikt ausgelöst werde. Bleibe dessen Zeitpunkt ungeklärt, gehe das zu Lasten des Versicherungsnehmers.

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