Gesellschafterliste und M&A-Praxis

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 08.12.2008

Mit dem am 1.11.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist die Bedeutung der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) erheblich gestärkt worden (siehe bereits meinen Beitrag hierzu im beck-blog vom 29.10.2008). Nun ist im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH (§ 16 Abs. 3 GmbHG) möglich. Dies wirft für die M&A-Praxis die Frage auf, ob beim Unternehmenskauf im Rahmen der Durchführung der Legal Due Diligence auch weiterhin die Kette der Anteilseigner des zu veräußernden Geschäftsanteils überprüft werden muss. Nach dem Ziel des Gesetzes soll mit der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen die Durchführung einer Due Diligence entbehrlich sein (vgl. RegE. S. 87). Es ist allerdings fraglich, ob dieses Ziel auch tatsächlich erreicht werden kann. Ein Hemmnis hierfür ist, dass die Eintragung des Veräußerers in die Gesellschafterliste mindestens drei Jahre unrichtig gewesen sein muss. Zudem wird eine Due Diligence-Prüfung nach  der Gesetzesbegründung (RegE S. 88) für in der Gesellschafterliste enthaltene, aber nichtexistente Geschäftsanteile (was etwa nach einer fehlerhaften Kapitalerhöhung der Fall sein kann) weiterhin erforderlich sein. Auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Geschäftsanteile lässt sich mit § 16 Abs. 3 GmbHG nicht bewerkstelligen. Festzuhalten ist, dass durch die Neufassung des § 16 Abs. 3 GmbHG in gewissen Fällen die rechtliche Prüfung bei einer Legal Due Diligence eingeschränkt werden kann. In vielen Konstellationen wird aber auch künftig bei einem Unternehmenskauf im Rahmen der Due Diligence die Kette der Anteilseignerschaft bis zum Veräußer überprüft werden müssen.

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