Nur beschränkte Verfahrensgebühr für die Verweigerung der Zustimmung zur nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.10.2008

Für welche Verfahrenshandlungen in der Berufungsinstanz die volle Verfahrensgebühr erwächst und insbesondere ob sie dann, wenn es nicht zur Durchführung des Berufungsverfahrens kommt, auch erstattungsfähig ist, ist vielfach nicht unproblematisch. Das Kammergericht hatte im Beschluss vom 10.07.2008 - 1 W 164/08 - die Frage zu entscheiden, welche Gebühr die Erklärung der Berufungsbeklagten auslöst, wenn diese einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Berufungsklägerin widerspricht. Nach dem Kammergericht ist die Erklärung der Berufungsbeklagten, dass eine vom Gesetz, nämlich von § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Einigung nicht erklärt wird, wie ein reiner Verfahrensantrag zu bewerten und nicht als Sachantrag. Somit löst er keine volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG aus, sondern die beschränkte Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG. Diese Gebühr ist auch erstattungsfähig, da nach Einlegung der Berufung die gegnerische Partei berechtigt ist, ihrerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten beanspruchen kann. Für die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 3201 VV RVG genügt eine auftragsgemäße Entgegennahme der Information ohne ein Tätigwerden nach außen.

 

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