Abhörmaßnahmen bei "Auslandsköpfen" verfassungswidrig?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 23.09.2008
Rechtsgebiete: AbhörenAuslandsköpfeTelekommunikationsrecht4|4622 Aufrufe

Die Debatte über "Abhörmaßnahmen bei Auslandsköpfen" (Vermittlungseinrichtungen für den internationalen Telefonverkehr) hat das höchste deutsche Gericht erreicht.  Die 27. Kammer des VG Berlin hat das Klageverfahren eines Telekommunikationsanbieters ausgesetzt und dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 02.07.2007 - VG 27 A 3.07). Die Kammer sieht einzelne Vorschriften des TKG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar an. Die Klägerin - ein Telekommunikationsunternehmen - bietet anderen Telekommunikationsunternehmen den Transport von Daten und Sprache im internationalen Verkehr, unter anderem über zwei Vermittlungseinrichtungen, so genannte "Auslandsköpfe", an. Diese dienen allein der Vermittlung von internationalem Telefonverkehr, der über ein der Klägerin gehörendes Transportnetz, das ganz Europa und weltweit 80 Länder berührt, geführt wird. Hinsichtlich dieser ‚Auslandsköpfe' trifft die Klägerin eine im TKG geregelte, entschädigungslose Verpflichtung zur Anschaffung und Vorhaltung von Überwachungstechnik, die u. a. etwa der Staatsanwaltschaft im Bedarfsfall die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ermöglichen soll.

Ob dies verfassungsmäßig ist, wird nun das BVerfG entscheiden. Die Kammer des VG Berlin hatte schon in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im November vergangenen Jahres der Beklagten untersagt hatte, gegen die Klägerin Maßnahmen wegen mangelnder Umsetzung der beschriebenen Verpflichtung zu ergreifen; sie hielt diese entschädigungslose Heranziehung der Klägerin zur Übernahme der genuin hoheitlichen Aufgabe der Überwachung von Telekommunikation im Rahmen der Strafverfolgung für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG). Der Klägerin sei es verfassungsrechtlich (Art. 10 Abs. 1 GG) aufgegeben, die Telekommunikation ihrer Kunden vertraulich und abhörsicher zu gestalten. Die Unternehmen hatte geltend gemacht, den Verpflichtungen aus finanziellen Gründen nicht nachkommen zu können. Es bezifferte die Kosten pro sogenanntem Auslandskopf auf 180 000 Euro für die Technik sowie rund 450 000 Euro für das Personal.

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