PKH mit Taschengeld "abstottern" ?
von , veröffentlicht am 09.09.2008Nach dem Beschluss des OLG Rostock vom 01.08.2008 - 10 WF 31/08 - kommt eine auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützte nachträgliche Zahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der „armen" Partei darauf beruht, dass diese nach Eheschließung im Rahmen einer reinen Hausfrauenehe ein den Einkommensverhältnissen des Ehegatten entsprechendes Taschengeld von ca. 5 % des Nettoeinkommens i.H. von 166,60 Euro bezieht.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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