Aus für die Deckungszusage zur sofortigen Klageerhebung?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.08.2008

Ein ständiges Ärgernis ist für mich -und wahrscheinlich für viele im Arbeitsrecht tätigen Kollegen- die Praxis mancher Rechtschutzversicherungen, bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen nur Deckungszusage zur sofortigen Klageerhebung zu erteilen. Das LG Köln hat im Urteil vom 30.01.2008- 20 S 11/07 einen Obliegenheitsverstoss des Versicherungsnehmers verneint, der seinen Prozessbevollmächtigten anfangs nicht nur mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte. Insoweit sei zum einen zu berücksichtigen, dass diese Obliegenheit unter der Einschränkung stehe, dass dadurch die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt würden. Dies sei jedenfalls im zu entscheidenden Fall, in dem dem Kläger seitens des Arbeitgebers nach nahezu 30-jähriger Betriebszugehörigkeit aus betrieblichen Gründen gekündigt worden war, anzunehmen. Gerade bei Kündigung eines so lange unbeanstandet bestehendem Arbeitsverhältnisses werde der Arbeitnehmer regelmäßig ein Interesse daran haben, nicht sofort durch eine Klage auf Konfrontation zu seinem Arbeitgeber zu gehen, sondern vorab eine gütliche Einigung - auch in Form der Rücknahme der Kündigungserklärung - anzustreben. Ob dies anders einzuschätzen ist, wenn die Kündigung auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht und von daher ein Güteversuch eher weniger erfolgversprechend erscheint, kann vorliegend nach dem LG Köln dahinstehen.

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