Vertraglicher Anspruch auf Installation einer Klimaanlage?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 17.07.2008

Kaum scheint die Sonne, schon häufen sich die Anfragen, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter eine Klimaanlage in den Mieträumen installieren muss. Also:

Haben die Parteien keine besonderen Vereinbarungen, welcher Sonnenschutz vorhanden sein muss, getroffen, kommt es auf den Mietzweck an. Ist dieser z.B. mit „Nutzung als Büro“ umschrieben, soll die ArbeitsstättenVO (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 ArbStättV 2004 i.V.m. Nr. 3.5 des Anhangs Anforderungen an Arbeitsstätten) anwendbar sein.Denn haben die Parteien keine besonderen Festlegungen der Sollbeschaffenheit getroffen, sollen nach der Verkehrsanschauung (als Auslegungshilfe) die entsprechenden Anforderungen aus der ArbeitsstättenVO zu entnehmen sein (OLG Rostock v. 29.12.2000 – 3 U 83/98, NZM 2001, 425; OLG Naumburg v. 17.6.2003 - 9 U 82/01, NJW-RR 2004, 299; OLG Hamm v. 18.10.1994 - 7 U 132/93, NJW-RR 1995, 143). Danach besteht die Anforderung, dass an einem Arbeitsplatz nicht mehr als 26 ° C, maximal aber 6 ° C unter Außentemperatur herrschen sollen. Im Zweifel muss der Vermieter daher im Rahmen seiner Verpflichtung aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB dafür sorgen, dass der Mieter die Anforderungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einhalten kann. Andererseits kann z.B. ein Selbständiger entsprechende Begehren nicht stellen, weil auf ihn die ArbeitsstättenVO insgesamt nicht anwendbar ist.

Die Heranziehung der ArbeitsstättenVO begegnet erheblichen Bedenken. Abgesehen von der Ungleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitgebern, richtet sich die ArbeitsstättenVO ausschließlich an den Arbeitgeber. Der Vermieter als Eigentümer kann bei der Errichtung eines Gebäudes nur die einschlägigen Baubeststimmungen (z.B. DIN 4108-2) einhalten und damit die Grundvoraussetzungen für die ArbeitsstättenVO herstellen. Ob in den Räumen aber tatsächlich die Anforderungen, die an einen gesunden Arbeitsplatz gestellt werden, eingehalten werden können, hängt auch von der Ausstattung ab, insbesondere dem Betrieb von Wärmequellen wie Computer, Kopierer etc. Maßgeblich ist aber, dass alle technischen und arbeitsplatzschützenden Bestimmungen von einem Standardsommer ausgehen und darauf aufbauend Regeln definieren (vgl. dazu Busse, NJW 2004, 1982; vgl. OLG Frankfurt v. 19.1.2007 - 2 U 106/06, NZM 2007, 330). Allenfalls wenn diese regeln nicht eingehalten sind, kann von einer mangelhaften Mietsache ausgegangen werden.

Fragt sich noch, wer das Risiko des Klimawandels trägt. Wenn unsere Sommer immer heißer werden, werden sich auch die Festlegungen in den baulichen Anforderungen in ferner Zukunft ändern. Bis dahin trägt das Risiko derjenige, an den sich die Schutznorm (z.B. ArbeitsstättenVO) richtet.

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