Raucherspuren zur Nichtraucherwohnung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 20.03.2008

Der BGH hat am 5.3.2008 (VIII ZR 37/07) entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das soll unabhängig davon gelten, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht.

Die Begründung ist insoweit konsequent, als das Rauchen an sich vertragsgemäß ist (BGH v. 28.6.2006 – VIII ZR 124/05, NZM 2006, 691). Allerdings fragt man sich, wann das Rauchen unabhängig vom Eintritt eines Renovierungsbedarfs Spuren hervorrufen soll, die nicht mehr mit einfachen Renovierungsleistungen beseitigt werden können. Auch wenn sich die Tapeten – weil nikotingetränkt – von den Wänden lösen, können diese Spuren des Rauchens durch eine Neutapezierung (ohne Weiteres) beseitigt werden.

Wer die Spuren des Rauchens in den Risikobereich des Mieters verlagern will, sollte das Rauchen vertraglich verbieten. Formularvertraglich bestehen hier keine Bedenken. In Hotels sind Nichtraucherzimmer mittlerweile üblich. Warum dann nicht auch Nichtraucherwohnungen oder –häuser? Allerdings dürfte der Ärger damit vorprogrammiert sein. Denn darf z.B. der Besuch in einer Nichtraucherwohnung auf dem Balkon rauchen? Kann der Mieter mindern, wenn aus einer Wohnung, in der Kinder in Abwesenheit der Eltern das Rauchen üben, Qualmgeruch in das Treppenhaus zieht? Kann der Mieter außerordentlich kündigen, wenn er als ehemaliger Raucher einen Kündigungsverzicht eingegangen ist und nun rückfälllig wird?

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5 Kommentare

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Werter Herr Kollege,

Ihre hier vertretene Ansicht, gegen den formularmäßigen Ausschluß des Rauchens im Mietvertrag bestünden keine Bedenken, dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen: Eine formularmäßige Vereinbarung in der Wohnung nicht zu rauchen ist leider mit § 307 BGB nicht zu vereinbaren - individualvertraglich ist der Ausschluß indes möglich (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, MietR, 9. Aufl., § 535 BGB Rz. 463 mwN).

Beste kollegiale Grüße

Andreas Schwartmann

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Inwieweit hat das AGG dort Relevanz? Ich sehe einen ganz klaren Unterschied zwischen Nichtrauchern und Rauchern, eine Benachteiligung scheint also nicht unangemessen zu sein.

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Ich sehe keine Benachteiligung. Beide - Raucher und Nichtraucher können sich an ein Rauchverbot in der Wohnung halten. Beiden wird die Wohnung zu gleichen Konditionen angeboten. Dies entspricht auch zunehmend der gelebten Realität bei der Raucher aus Rücksicht auf Mitbewohner nicht innerhalb einer gemeinsamen Wohnung rauchen - unabhängig von Vorgaben des Mietvertrages.
Die Abwägung zwischen der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der Rücksichtsnahme auf die Interessen Dritter hat sich beim Rauchen inzwischen gewandelt. Seitdem mit Zigarettenrauch verunreinigte Luft nicht mehr als Geschmacksfrage sondern als gesundheitsbelastender Schadstoff wahrgenommen wird, würde ich auch beim formularmäßigen Ausschluß des Rauchens im Mietvertrag die Abwägung anders sehen.

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