Unternehmen verkauft, Job verloren und auch noch persönliche Haftung?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 29.01.2008

Die Haftung von Geschäftsleitern nimmt zunehmend Raum in der öffentlichen Diskussion ein. Bei der Veräußerung eines Unternehmens gehört die Geschäftsleitung auf den ersten Blick nicht zum Kreis der Haftungsadressaten. Mögliche Ansprüche verlaufen grundsätzlich zwischen dem Verkäufer (alter Gesellschafter) des zu veräußernden Unternehmens (das sog. Target) und dem Käufer (neuer Gesellschafter).  Dies kann im Einzelfall aber durchaus anders sein. Die Geschäftsleiter (Geschäftsführer oder Vorstände) des Targets spielen bei der Informationserteilung und -vermittlung zwischen Verkäufer und Käufer eine herausragende Rolle. Dies gilt zum einen für die Zusammenstellung der Information für eine Kaufvoruntersuchung (Due Diligence), zum anderen auch für die Erläuterung der Unterlagen und Informationserteilung in sog. Management-Gesprächen. Der hierdurch vermittelte Eindruck ist regelmäßig für die Ausgestaltung des Kaufvertrags (Kaufpreis, Garantiekatalog, Sicherheiten des Verkäufers, etc.) von entscheidender Bedeutung. Aus Sicht der Geschäftsleitung besteht ein Interesse, Umstände zu vermeiden, die über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus als Inanspruchnahme besonderen Vertrauens gewertet werden und somit zu einer persönlichen Haftung führen können. Eine Gefahr lauert für die Organe auch, falls sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Transaktion zum Beispiel durch eine überhöhte Prämien- oder Abfindungszahlung haben. Insgesamt muss dem Geschäftsleiter die Gratwanderung zwischen einer überzeugend transportierten Information bei gleichzeitiger Vermeidung persönlicher Haftung gelingen.

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