Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

890 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die zu stellende Frage in einer solchen Anhörung ist

"Wieso bin ich noch untergebracht, stelle ich immer noch eine Gefahr dar?"

Dass es mal so war, sagt das ursprüngliche Urteil aus, bei den Anhörungen geht es um die Prognose für die Zukunft.

4

Genau , die Prognose der Zukunft hatte sich Herr Mollath meiner Meinung nach zT. mehrfach verbaut, da er anscheinend mehrfach oder mindestens zuletzt eine Anhörung abgelehnt hat. Dort hätte er glaubhaft machen können, dass es ihm "gut geht", er also keine "forensische Psychatrie" benötigt.

 

Viele echte ehemalige Mörder, die  nach Jahren entlassen werden aus Gefängnissen, stellen angeblich keine Gefahr mehr dar, wenn sie sich gut geführt haben.

 

Patienten, die zwangseingeliefert wurden in die "normale geschlossene Abteilung" wegen Selbstgefährdung werden, wenn  sie sich wieder "normal " verhalten, entlassen, gegebenfalls mit Empfehung einer weiteren ambulanten Behandlung.

 

Von echten Kranken , die unter schizophrenen Psychosen oder anderen schweren psychischen Krankheiten leiden , die aber nicht gefährlich sind, ist bekannt, dass die es nicht schaffen ( nicht wollen !? ) sich regelmäßig an Empfehlungen von Ärzten zu halten. 

Angehörige von psychisch Kranken, die sich zu Gruppen zusammengeschlossen haben, kennen das unlösbare Problem.

 

3

aktuell :

Herr Mollath wurde von Herrn Dr. Leipziger (Gutachter und gleichzeitig Chefarzt der Forensik) heute oder gestern aufgesucht und damit konfrontiert, dass er am Nac h-

mittag in die Forensik verlegt wird. Herr Mollath hat dies abgelehnt, begründet und

dies ist zu respektieren. Die Rechtsanwälte Dr. Strate, Hamburg und RAin Frau Lorenz-

Löblein haben einen rechtlich wirksamen WIDERSPRUCH  eingelegt. Eine Vereinbarung mit den Rechtsvertretern v o r einer Verlegung Herrn Strate und die RAin zu informieren wurde n i c h t  eingehalten und respektiert. Die Arge Freunde

Gustl Mollath, homepage "gustl-for-help" haben schriftlich die Ablösung des befangenen Herrn Dr.rLeipzigers eingefordert. Arbeitgeber/Dienstherr für Dr. Leipziger ist zunächst der

Bezirkstagspräsident Oberfranken, Herr Dr. Denzler und darüber:

Die Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Frau Dr. jur. Haderthauer.

Beide sind hauptverantwortlich für die Forensik, die Einhaltung des an sich fortschritt-

lichen bayerischen Unterbringungsgesetzes und entscheiden, überwachen eine

menschenwürdige Unterbringung und auch über die Frage, ob Dr. Leipziger abzu-

lösen ist, auch aufgrund der Anzeige auf eine schwerwiegende Freiheitsberaubung.

Im blog von Frau Gabriele Wolff kann dies konkreter nachgelesen und die entsprechenden Dokumente über Links aufgerufen werden.

 

4

Wahrheitsfinder schrieb:

 

die Einhaltung des an sich fortschritt-

lichen bayerischen Unterbringungsgesetzes

 

 

Auch wenn es o.t. ist: Es gibt in Bayern kein Maßregelvollzugsgesetz, d.h. die Rechtsverhältnisse der psychisch kranken untergebrachten Straftäter sind im Einzelnen nicht gesetzlich geregelt. Das bayr. Unterbringungsgesetz ist auf die - zeitlich idR sehr begrenzte - öffentlich-rechtliche Unterbringung abgestimmt, das Strafvollzugsgesetz ist nicht anwendbar.

Somit sind in Bayern Maßregelvollzugspatienten in vielerlei Hinsicht, z.B. was die Taschengeldregelung betrifft,auf Gedeih und Verderb den Vorgaben des Sozialministeriums ausgeliefert.

 

 

 

5

An den Herrn Gastkommentator eine Frage, da ich vermute, dass Sie sehr gut informiert

sind : Mir wurde von einem Insider bestätigt, dass das BKH Bayreuth

- bezüglich der Recht-,Dienstaufsicht dem Bezirkstagspräsidenten Oberfranken unter-

  steht. Dieser hat Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Personal und den Ärzten und

  müßte auch die korrekte Umsetzung des Unterbringungsgesetzes u.a. überwachen.

  Richtig ?

- Frage: Untersteht die Forensik mit ihrem Doppelcharakter einerseits therapeutische,

              rehabilitative Einrichtung dem Sozialministerium oder bezüglich des Straf-

              charakters einer BKH wegen der "hoheitlichen Funktion" dem Innen-

              ministerium.? Von einem informierten Insider wurde ich informiert, dem

              Sozialministerium, wozu ich auch tendiere, aber noch keine Gesetzesgrund-

             lage gefunden habe. Vielleicht sind sogar zwei zuständig, in Bayern ist so

             vieles möglich, sogar der Fall Mollath.................

 

Dies wäre auch eine Frage an den Herrn Prof. Henning Müller Bitte weitergeben!

5

mögliche Berichtigung: Es ist denkbar, dass die Aufsicht über den Bezirkstagspräsident

nicht die Sozialministerin, sondern wegen der hoheitlichen Aufgabe (= Freiheitsentzug)

das Innenministerium hat. Mir wurde allerdings von einem Experten die Zuständigkeit

des Sozialministeriums bestätigt. Aber zunächst wird dies, wie gesagt nur? in der

Ebene des Bezirkstagspräsidenten und seiner Führungskräfte besprochen. Eine Ent-

scheidung steht noch aus. Das BKH von  Ansbach weiß von einer Verlegung nichts.

Wieder ein sehr fragwürdiger Vorgang in de Causa Mollath.

5

Versuche einen Überblick zu bekommen.

1. Einige reden davon, dass Herr Mollath einen Freispruch erreichte. (U.a. RA Strate)

2. Andere, dass das Urteil ein Urteil ist. Er wurde bezügl. Straftaten schuldig gesprochen. Sonst wäre es nicht möglich, von Schuldunfähigkeit zu sprechen. (U.a. Prof. Müller)

Die Meinung wird vertreten, dass im letzteren Fall ist es unbedeutend, ob die vorgeworfenen Straftaten bewiesen worden sind oder nicht. Ein Urteil ist ein Urteil und damit basta.

Wenn man die Semantik des Wortes "Richter" unter die Lupe nimmt, kommen die Wörter "Recht" und "Rechtsprechung" immerwieder vor.

D.h. die Richter sprechen basierend auf Grundgesetzen und etlichen Paragraphen das Recht aus. Nicht nach subjektivem Gutdünken.

Ein wichtiger Bestandteil des Rechts ist die Unschuldsvermutung. Im Urteil erkenne ich nicht, dass man seine mögliche Unschuld wahrgenommen hat. Seinen angeblichen Wahn aber schon.

Die Frage wieso er untergebracht worden ist, bleibt unklar. Ein Urteil auf Grund unbewiesener Straftaten ist keine Rechtsprechung. Dann bleibt der Wahn übrig. Wenn man die Semantik dieses Wortes untersucht, wird man feststellen, dass jeder Mensch in gewisser Weise mit einem Wahn lebt. Wenn es friedlich abläuft, sollte es erlaubt sein.

Übrig bleibt die Schlussfolgerung RA Strates: Aussageerzwingung.

Alles hat ja angeblich einen Grund.

MfG

Tine Peuler

  

5

Zitat aus : http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/mollath-soll-verlegt-werden-1.2633270 

 

"Es sei zwar richtig, so Leipziger, dass der 56-Jährige von jeher jeden Kontakt zu Ärzten strikt abgelehnt hat. Die Lage habe sich aber verschärft. Der Klinikchef nannte die Anzeige wegen schwerer Freiheitsberaubung, die Mollaths Anwalt gegen ihn, Leipziger, auf den Weg gebracht hat. Auch würden er und andere Klinikmitarbeiter von fragwürdigen Unterstützern Mollaths bedroht. Eine Entscheidung über die Verlegung sei aber noch nicht gefallen". 

 

Was ich nicht verstehe, dass die Behörden nicht sofort ermitteln, ob Dr. Leipziger und andere Klinikmitarbeiter bedroht worden sind. Es muß wohl erst erst was Schlimmes passieren , dann bewegen sich für solche oder ähnliche Fälle erst die Behörden.

 

 

2

@Wahrheitsfinder:

 

In Bayern haben die Bezirke die Unterbringungen nach §63 StGB zu vollziehen.

 

Die Fachaufsicht über den Vollzug der Unterbringung im Maßregelvollzug obliegt dem Sozialministerium. Dies ergibt sich aus Abschnitt 19 des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern.

5

Sehr geehrte Frau Peuler,

Sie schreiben:

1. Einige reden davon, dass Herr Mollath einen Freispruch erreichte. (U.a. RA Strate)

Ja, Herr Mollath wurde nicht verurteilt, sondern  freigesprochen. Für eine Verurteilung bedarf es der Feststellung einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Straftat (hier Körperverletzung und Sachbeschädigung) UND der persönlichen Schuld des Angeklagten. Die Schuld wurde verneint. Deshalb Freispruch.

2. Andere, dass das Urteil ein Urteil ist. Er wurde bezügl. Straftaten schuldig gesprochen. Sonst wäre es nicht möglich, von Schuldunfähigkeit zu sprechen. (U.a. Prof. Müller)

Er wurde gerade nicht schuldig gesprochen. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth hat aber rechtskräftig die Begehung der Straftaten festgestellt.

Die Meinung wird vertreten, dass im letzteren Fall ist es unbedeutend, ob die vorgeworfenen Straftaten bewiesen worden sind oder nicht. Ein Urteil ist ein Urteil und damit basta.

Nein. Die Begehung der vorgeworfenen Taten muss bewiesen sein, damit eine Entscheidung nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) erfolgen kann. Wären die Taten nicht nachgewiesen, dürfte es keine Unterbringung nach § 63 StGB geben, selbst wenn Herr Mollath psychisch krank wäre.

Wenn man die Semantik des Wortes "Richter" unter die Lupe nimmt, kommen die Wörter "Recht" und "Rechtsprechung" immerwieder vor.

D.h. die Richter sprechen basierend auf Grundgesetzen und etlichen Paragraphen das Recht aus. Nicht nach subjektivem Gutdünken.

Ein wichtiger Bestandteil des Rechts ist die Unschuldsvermutung. Im Urteil erkenne ich nicht, dass man seine mögliche Unschuld wahrgenommen hat.

Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung. Sie gilt hinsichtlich der Begehung der Straftaten, aber auch hinsichtlich der Schuld(un)fähigkeit. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Unschuldsvermutung vor dem Urteil verletzt wurde. Aber hier gibt es jetzt ein rechtskräftiges Urteil. Allgemein: Viele der Verfahrensfehler, die man in der Akte Mollath und außerhalb derselben findet (und es gibt wirklich eine Menge), können nun nicht mehr geltend gemacht werden. Dies hätte der damalige Verteidiger in der Hauptverhandlung (Besetzungsrüge, Beweisanträge), spätestens in der Revision tun müssen. Für die Wiederaufnahme sind leider viele der möglichen Rügen "verbraucht" bzw. "präkludiert", es zählen nur noch die Gründe aus § 359 StPO.

Seinen angeblichen Wahn aber schon.

Es war konsequent, wenn man schon einen "Wahn" feststellte, in dubio pro reo anzunehmen, dass dieser Wahn auch bei den Straftaten schon bestand und Herr Mollath deshalb (im Zweifel) schuldunfähig war. Aber eine Feststellung "in dubio pro reo" genügt eben nicht, um jemanden unterzubringen. Für § 63 StGB muss die wahnhafte Auslösung der Straftaten durch die psych. Störung/Krankheit positiv nachgewiesen werden. Das hat Dr. Leipziger auch für die lange zurückliegend begangene Körperverletzung bejaht und das LG hat dies daraufhin festgestellt. Wie dies ohne Kristallkugel bewerkstelligt werden konnte  (mehr als drei Jahre nach der Körperverletzungstat) ist eines der großen Rätsel dieses Falls, diplomatisch ausgedrückt.

Die Frage, wieso er untergebracht worden ist, bleibt unklar. Ein Urteil auf Grund unbewiesener Straftaten ist keine Rechtsprechung. Dann bleibt der Wahn übrig. Wenn man die Semantik dieses Wortes untersucht, wird man feststellen, dass jeder Mensch in gewisser Weise mit einem Wahn lebt. Wenn es friedlich abläuft, sollte es erlaubt sein.

Ja, das ist es auch. Für eine Unterbringung bedarf es nicht nur eines Wahns (bzw. einer anderen der in § 20 StGB aufgeführten Störungen), sondern auch einer im Wahn begangenen Straftat und zudem der Gefahr, dass der Betr. in Zukunft erhebliche Straftaten begeht.

Übrig bleibt die Schlussfolgerung RA Strates: Aussageerzwingung.

Es gibt mehrere mögliche Ansätze für eine Wiederaufnahme, verbotene Vernehmungsmethoden sind ein Ansatz, aber wohl nicht der einzige der übrig bleibt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Prof. Müller,

 

wäre es so wie Sie oben sagen - wäre dann  nicht die Strafanzeige von RA Strate gegenstandlos, Herr Mollalth zu Recht (in dieser LG-Strafprozessfarce) verurteilt und folglich rechtens in der Geschlossenen?

 

Revolution statt Reform?

4

Ich verstehe die Aufregung über die geplante Verlegung Mollaths speziell bei seinen Unterstützern nicht so ganz. Mollaths neuer Anwalt Strate hat den Klinikleiter in Bayreuth angezeigt und eines Verbrechens beschuldigt. Mollath sollte sich doch freuen, nicht mehr in den Fängen eines Verbrechers zu sein, der ihn mehrere Wochen lang zu einer Aussage erpressen wollte.  

3

Gustl Mollath hat mittlerweile in Bayreuth ein Einzelzimmer. Zu den Gepflogenheiten einer Übernahme gehört nicht die weitere Untrbringung wie bisher, besonders nicht in einer überfüllten Anstalt. In Bayreuth ist die "Bearbeitung" bezüglich der von ihm abgelehnten Medikation durch, das ist in Ansbach womöglich anders. Wenn für den Gutachter und Chefarzt Dr. Leipziger die jetzige Anzeige unangenehmer ist, da sie nicht gleich zurückgewiesen wird, so ist dennoch nicht Gustl Mollath derjenige, der die Konsequenzen zu tragen hat. Also, wenn er nicht weichen will, weil er sich nicht mehr davor fürchtet, " n den Fängen eines Verbrechers zu sein, der ihn mehrere Wochen lang zu einer Aussage erpressen wollte", sollte er nicht  die Überlegenheit der Wünsche seines Peinigers von einst durch den Vollzug der Verlegungung zu spüren bekommen.

 

Anders läge der Fall, wollte Gustl Mollath selber die Verlegung. Für ihn wäre in der neuen Anstalt der bisherige Erfolg seiner Verteidigung nicht unbedingt positiv. Vom verstorbenen Paul Watzlawick stammt eine legendäre Beschreibung der wichtigsten Eigenschaft eines Psychiaters: er muss unter allen Umständen immer "up", sein Gegenüber dagegen "down" sein. Das ist eine gute Bechreibung. Gert Postel hat es fetiggebracht, bei seiner Bewerbungsvorstellung, im Klinikalltag und als Gutachter diesen Eindruck zu hinterlassen, sein Erfolg war beeindruckend.

5

Zur Verlegung:

Wer die fehlende Bereitschaft und das Vorgehen der Anwälte hiergegen im Sinne von Herrm Mollath für überzogene "Aufregung" hält, dem fehlt m.E. bereits der grundsätzliche Zugang zur Schwere der Maßnahme und menschlichen Betrachtung der Situation!

Alles was in einer Unterbringungssituation nach Paragraf 63 StGB bleibt (neben dem Ziel: Raus!) ist die Gestaltung vom täglichen Ritualen, Gewohnheiten und sozialen Kontakten. Sprich die Schaffung einer notdürftig erträglichen Umgebung, die den massiven Grundrechtseingriff, der Kontrolle und Verweigerung bis in intimste Berieche bedeutet, zu kompensieren.

Alles ander ist eine funktionale, juristische Betrachtung, deren Abbilder die gesamte Darstellung des "Falles Mollath" so,eindrücklich prägten!

Und was die Rolle des Dr. Leipziger angeht: im der Forensik Lohr, (wo ich sieben Monate unrechtmaessig auf Betreiben der Staatsanwaltschaft und mit Ziel Paragraf 63 StGB eingesperrt war, Az. 10465/09, LG Würzburg) hatten zahlreiche Patienten massive Probleme mit dem früheren Chefarzt Flesch (im Fall Lohr auch Bedienstete - der Chefarzt wurde "krank" bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, war Inhalt von Presseberichten).

Das ist für mich nachvollziehbar daher wohl in der Gesamtsituation 'nur' eine Nebenerscheinung für Herrn Mollath. Man zieht ja auch nicht aus seinem Haus aus, weil der Nachbar, der man ohnehin kaum sieht - was meiner Erfahrung nach analog für "Chefärzte" gilt - so ganz andere Werte vertritt als man selbst!?

Frage am Rande: WO ist eigentlich Frau Merk?

5

Die Gustl for help Seite ist offenbar offline, technisches Problem oder hacking?

0

Bei mir läuft die Seite Gustl for help       

0

Habe gestern gelesen, dass rationales Denken ein Hindernis für den Glauben ist. Aber auch ein "hard core" Atheist glaubt, vorrausgesetzt: Er ist ein "Mensch". Dass der Mensch mit Begriffen, wie Schuld, Verantwortung und Gewissen - der Glauben an Gerechtigkeit geboren ist, bezweifle ich.

Welche Motive Dr. Leipziger gehabt hat, wissen wir nicht.

Vielleicht hat er einfach das Urteil geglaubt.

Herr Mollath hat seine Frau verprügelt = Gewalttätig

Herr Mollath ist ein Reifenstecher und wird es immer bleiben = Für die Allgemeinheit gefährlich.

Also war es aus Sicht Dr. Leipziger mit den besten Absichten, dass er jedes Jahr Herr Mollath erneut in Gefangenschaft hielt.

Dazu ein biblischer Spruch: "Der Weg zur Hölle ist mit guten Absichten gepflastert."

Herr Mollath würde diesen Spruch mit Sicherheit bestätigen.

Das zeigt uns, dass wenn es um Rechtsprechung geht, Begriffe wie "Glauben" und "gute Absichten" mit großer Vorsicht zu genießen sind.

Ob man in der Psychiatrie wirklich objektiv arbeiten kann, ist fraglich. Auch wenn Dr. Sponsel es anders darstellen möchte. Meiner Meinung nach wird immer ein Element des subjektiven Wahrnehmens/Glaubens vorhanden sein. Umso wichtiger ist, dass das Urteil so objektiv und sachlich wie möglich dargestellt wird. Hier ist das Urteil Herr Mollaths m.E. katastrophal.

Dass der Richter mehr Kompetenz hätte zeigen müssen, ist eine Sache. Aber was ist mit der Verteidigung. Laut Ihrer Aussage, Prof. Müller, ist sie dafür verantwortlich, dass die mögliche Unschuld Herr Mollaths nicht wahrgenommen wurde. Wäre die Anzeige dann nicht besser an die Verteidigung gerichtet worden?

MfG

Tine Peuler

4

Gutachten Dr. L. basiert auf der Anklageschrift, nicht auf einem Urteil

Quote:

Welche Motive Dr. Leipziger gehabt hat, wissen wir nicht.

Vielleicht hat er einfach das Urteil geglaubt.

Tine Peuler

 

Das Gutachten beginnt sofort auf der ersten Seite (Deckblatt) mit den Sachdaten: Aktenzeichen 802 Js 4743/03, Beweisbeschluss vom 16.09.2004 und den Beweisfragen, S.1:

„zu der Frage, ob bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten 12.08.2000,  31.05.2002 und 23.11.2002 die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB (Schuldfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit) bzw. von § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) aus forensisch-psychiatrischer Sicht vorlagen.“

S.3 führt aus: „Das Gutachten wird erstattet aufgrund       

  • Kenntnis der übersandten Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth 509 Js 182/04,
  • eines vom Angeklagten dem Gericht in der Sitzung: vom 25.09.2003 übergebenen Ordners Duraplus, und
  • der Erkenntnisse, die im Rahmen der  Unterbringung zur Beobachtung im Bezirkskrankenhaus Bayreuth gemäß § 81 StPO vom 14.02. bis 21.03.2005 erlangt werden konnten.“

 

Dadurch, dass noch kein Urteil vorlag und Dr. L. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugrundelegte, ergibt sich, soweit ich das als juristischer Laie zu übersehen vermag, eine noch höhere Verpflichtung der Hypothesenprüfung als sie ohnehin schon zwingend geboten ist. Denn es sollte in diesem Stadium auch noch die Unschuldsvermutung gelten. Das Gutachten von Dr. L. enthält hier möglicherweise einen gravierenden Doppelfehler.

So seh ichs auch, Dr. Sponsel, die Frage ist nur, was diesen Doppelfehler des Herrn  Chefarzes Dr.med. Klaus Leipziger, Klinik für Forensische Psychiatrie - Bezirkskrankenhaus Bayreuth, Facharzt für Psychiatrie und für Neurologie betrifft, über den als  Fälscher und Lügner strafrechtlich http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Strafanzeige-2013-01-04.pdf wurde, bedeutet?

 

Weniger prominente, aber redliche Fachkollegen (Lorenz Eberle, Geisenfeld, und  Anton Mucha, Pörnbach) dieses Herrn Doppelfacharztes mit seinem Doppelfehler sagten am 12. 12. 2012 öffentlich http://www.donaukurier.de/interaktiv/leserbriefe/ueberregional/art76949,2693779

 

„Ärzte haben eine große Verantwortung gegenüber ihren Patienten, auch bei Begutachtungen. Ein Arzt darf seine Macht nicht missbrauchen, gerade so wenig, wie er ein falsches Bein amputieren darf. Wenn also die Herren Dr. Leipziger, Dr. Lippert, Dr. Zappe, Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin eine konkrete und aktuelle Gefahr, die von Mollath ausgehen soll, nicht beweisen können – und das werden sie nicht können – dann haben sie sich schwerer Vergehen schuldig gemacht. Dann müssen die Ärztekammern das Erlöschen ihrer Approbationen beantragen. Dann müssen sich diese „Kollegen“ … der Strafjustiz stellen und sie müssen angemessenen Schadenersatz leisten.“

5

Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten

heine schrieb:

"Dann müssen die Ärztekammern das Erlöschen ihrer Approbationen beantragen. “

Berufsverbot sollte das letzte Mittel sein. Wirksame Strafen müssen aber weh tun und möglichst schnell erfolgen. Ich habe hierzu mal ein paar Überlegungen auf einer ersten Brainstormingsebene angestellt (bitte um Kritik und Anregungen): 

Einführung Brainstorming Kontrollmöglichkeiten forensischer Gutachten

Der Mensch ist zum Guten wie zum Schlechten befähigt und die forensischen Psycholog-  und PsychiaterInnen natürlich auch. In guten Gesellschaften paßt daher am besten jeder auf jeden auf; dies umso mehr, je mehr Macht jemand hat, denn die Macht ist gefährlich und wir alle sind anfällig. Supervision und Kontrolle ist nirgendwo notwendiger als in den Lebensbereichen, in denen Menschen sehr viel Macht über andere haben, die ihnen mehr oder minder ausgeliefert sind [> Integratives Manifest]

Bevorzugte dunkle Orte der Machtmissbrauchsmöglichkeiten sind daher: Forensische Psychiatrie, Strafvollzug und Maßregelvollzug, Alten- und Pflegeheime, geschlossene Abteilungen in der Psychiatrie, Krankenhäuser, insbesondere bei Anästhesieanwendungen, Pflege und Dienstleistungsverhältnisse mit starkem Kompetenzgefälle (Arzt-Patient-Beziehung), Gerichte, Polizei, Militär, Kindertages-, Erziehungsstätten wie auch Schulen, kirchliche, religiöse und Sekten-Umfelder oder Einrichtungen u.a.

Alle Organisationen und Institutionen neigen von Natur aus zur Oligarchisierung, Immunisierung, Abschottung, Chorgeist und Seilschaftsverhalten. Das ist im extremen Maße bei den staatlichen Institutionen, Politik, Justiz, Polizei, Militär, Verfassungsschutz, Geheimdienste der Fall. Was sich hier abspielt, spottet jeder Beschreibung und stellt die Rechtstaatsidee völlig auf den Kopf. Nicht, weil diese Leute besonders böse oder schlecht wären. Es liegt in der Natur des Menschen, sich Vorteile zu sichern und sich gegen Nachteile abzusichern. Wir sind fast alle so, deshalb sollten wir alle aufeinander ein wenig aufpassen,  wenigstens gelegentlich wachsam und sensibel sein. Das gilt für Psychologenverbände ebenso wie für die Handwerkskammern, die Apotheker oder Rechtsanwaltsvereinigungen. Und weil das allgemein so ist, müssen allgemeine Vorkehrungen getroffen werden, denn die meisten wehren sich sich gegen Aufsicht und Kontrolle. Und eine der beliebtesten und oft erfolgreichen Methoden ist das abwiegelnde Gerede von der freiwilligen Selbstkontrolle. Das geht so gut wie immer schief und ist in aller Regel weitgehend wirkungslos, wenn nicht sogar kontraproduktiv.

Kontrollen müssen wie Belohnungen oder Strafen wirksam sein, sonst haben sie keinen Wert, kosten nur Zeit, Geld, Nerven, frustrieren und führen zur Anwendung und Resignation. Sie müssen aber auch leist- und finanzbar sein. Daher ist das wirkungsvollste und finanzierbare Kontrollprinzip - analog den Ephoren in Sparta - eine mit Sondervollmachten - ähnlich wie die Steuerfahnder - ausgestattete Ombudseinheit, die jederzeit ohne Vorwarnung ihren  Prüfaufgaben stichprobenmäßig nachgehen kann. Sie müssen z.B. Politiker, Bürgermeister, Krankenkassen, Psychotherapeuten, Richter, Staatsanwälte, Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte, Psychologen, Arztpraxen,  Finanzberater, Gutachter unter ihre Kontroll-Lupe nehmen können.

Niederschwelliger wären Beschwerde- und Ombudseinrichtungen.    

Brainstorming Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten

Die schärfsten Waffen gegen Fehlverhalten von Gutachtern sind Freiheitsstrafen, saftige Bußgelder - nicht solche läppischen Beträge wie im hessischen Steuerfahnderskandal - , Entzug der Erlaubnis zur Begutachtung befristet oder dauernd, Berufsverbot durch Entzug der sozialrechtlichen Zulassung oder sogar der Approbation.

Andere Möglichkeiten sind die Veröffentlichung von Gutachten auf verschiedenen Ebenen: Internet ohne Einschränkung bis auf Unkenntlichmachung von Namen, in einem geschützen entsprechenden Sachverständigenforum, oder auch Einrichten einer Gutachterpunktekartei für schwerwiegendere Fehler ähnlich wie bei den "Verkehrssündern", z.B.

  1. 1-3 Punkte Mahnung und Honorar zurück
  2. 4-6 Punkte Eindringliche Mahnung und doppeltes Honorar zurück.
  3. 7-10 Punkte Scharfe Mahnung 3-5 faches Honorar zurück.
  4. 10 Punkte Entzug der Begutachtungserlaubnis (partielles Berufsverbot) für 1 Jahr und 10x Honorar zurück

   Erneute Zulassung nur nach erfolgreicher Bearbeitung von drei Mustergutachten. Bei Wiederholung nach erneuter Zulassung zur Begutachtung endgültiger, lebenslanger Entzug der Begutachtungserlaubnis.

   Werden Unregelmäßigkeiten gefunden, könnte ein analoges System greifen. Nur wenn Unregelmäßigkeiten nachhaltig teurer sind als der Gewinn würde schnell Recht und Ordnung herrschen. Ab einer bestimmten Punktezahl könnten Gutachter von Aufträgen durch Gerichte ausgeschlossen werden.

Quelle mit Links und Querverweisen:

http://www.sgipt.org/forpsy/PsyMissbr/FGAK.htm

 

 

 

@Gast, liebe Tine Peuler,

das sehe ich doch ganz anders : Freilich wird der Mensch nicht mit Glauben, Ethik,

Verantwortung, Intelligenz usw. geboren, aber jeder Mensch lernt mehr oder weniger

wird sozialisiert, muß sich mit der sozialen Realität l e b e n s n a h  auseinandersetzen.

Sie fragen, was in Dr. Leipziger innerlich vorgegangen ist. Ich meine, dass dieses

Verhalten reflektiert werden kann.

z.B. Wenn man als Seelenarzt  realistisch, also lebensnah folgende Lebensituation

von Herrn Mollath betrachtet : 1) Herr Mollath ist mit einer erfolgreichen Vermögensberaterin,Bänkerin verheiratet 2) Es ist im Sozialleben und unter Eheleuten

"n o r m a l" dass man sehr Vieles oft sogar sehr detaillierte Kenntnisse über den

Beruf des Ehepartners erhält und ausgetauscht wird 3) 2000 und danach waren Geld-

verschiebungen und Steuerhinterziehungen sehr weit bebreitet und dies war sicherlich

auch Dr. L. bekannt 4) Dr. L. wußte von dem Ehekonflikt 5) War informiert, dass Herr

Mollath Belege hat und auch vorgelegen hat 6) Er wußte und konnte realiseren, dass

Herr Mollath lediglich angeklagt aber nicht verurteilt wurde!

Wie kann ein Seelenarzt zu der völlig  l e b e n s f r e m d e n , irrealen gutachterlichen

Auffassung gelangen, dass sich ein gebildeter, wacher , intelligenter, gesellschaftlich

informierter Mensch, wie Herr Mollath sich das Geldverschiebungssystem n u r   ein-

bilden würde, also er einen Wahn und Verfolgungswahn hat ? Es kann nicht sein,

dass ein Arzt diese These selber glaubt und sie nicht überprüft hat und bis zum heutigen

Tag trotz Revisionsbericht nicht bereit ist sein in die "I r r e gehendes F e r n gutachten

zu revidieren. Dieses angebliche Gutachten, ohne Exporation ist weder "Gut" noch

"achtend" Zur Tragik der deutschen Psychiatrie seit dem erzwungenen Exil fortschrittlicher

humanistisch gesinnter Psychiater, Therapeuten (Freud, Anna Freud, Erich Fromm?

Wilhelm Reich )und vieler Anderer demnächst mehr.

5

Frage:

Können psychatrische Diagnosen , wie zB. paranoide Schizophenie eigentlich verlangt werden, zurücknehmen ? 

 

Wer einmal diese Diagnose bekommen hat, darf viele Dinge im Leben nicht mehr tun.

zB. keine Kinder großziehen, bestimmte Berufe nicht ausüben

5

Gast Nr. 14

Du musst dir immer die Frage stellen: Was ist dir wichtig? Wenn du Kopf und Besitz unter einem Hut bringen kannst, ist alles schön und gut.

Kann aber sein, dass du zwischen Kopf oder Besitz entscheiden muss.

Keine einfache Frage. Besonders, wenn "Besitz" Kinder inklusive ist.

Die Meisten sagen von Anfang an: Besitz. Bekommen von daher im Leben auch nie Probleme.

Wenn du dir anmasst dein Kopf zu sagen und diesen Kopf von der demokratischen Mehrheit nicht besonders gemocht ist, na ja, dann hast du einiges zu erleben. Höchstwahrscheinlich kannst du jeglichen Besitz vergessen.

Also muss du dir überlegen, was für dein Leben wichtig ist. Eine individuelle Entscheidung. Lebenssinn ist für jeden einzelnen was anderes.

Gruß

Tine Peuler

5

Ich finde es eigenartig, dass in vielen Krankenhäusern, die Diagnose Schizoprenie am meisten vergeben wird, wenn man sich die öffentlichen Jahresauswertungen / Jahresberichte der Psychiatrien  im Netz anschaut.

 

 

5

Auf der Seite Gustl for help steht jetzt:

 

2013-01-17 RAin Erika Lorenz-Löblein weist Dr. Leipziger zum wiederholten Male darauf hin, dass vor jedweder Entscheidung über eine Maßnahme Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Deshalb ist die Verteidigung angemessene Zeit im vorhinein zu informieren .

 

Näheres fehlt. Die Verlegung war bestimmt einmal damit gemeint.

 

 

4

19 heine

"Die aktuelle Gefahr zu beweisen"/er ist krank, ist überhaupt nicht schwierig. Du brauchst nur einen Ärztetitel und wenn du als Arzt ein Gewissen hast, den Glauben daran, dass du das Richtige machst.

Finde es merkwürdig, dass Dr. Leipziger Herr Mollath als potentieller Reifenstecher jedes Jahr eingestuft hat. Dennoch kann Dr. Leipziger sagen: "Ich wollte kein Risiko eingehen. Sicher ist sicher."

Lügen und trügen ist für viele Leute sehr einfach und gewissenloses gemeines Handeln auch. Dass der Wunsch Herr Mollaths, keine Medikamente einnehmen zu wollen, respektiert worden ist, spricht für Dr. Leipziger. Denke, dass es hier Wege gibt, solche Wünsche zu ignorieren, wenn man es wirklich will.

Aus meiner Sicht hat der Richter und die Verteidigung Herr Mollath in dieser bescheuerte Lage gebracht.

Dass eine Verteidigung mehr oder weniger gut/schlecht sein kann, ist nun mal eine Lebensbedingung. Aber etwas stimmt nicht, wenn man ohne Verteidigung besser dran ist.

N.B. Und es ist völlig egal, ob Frau Merk bleibt oder nicht, darum geht es nicht. Wenn SPD, FDP, Grüne etc. es alles besser machen könnten als die CDU, dann hätten sie sich schon längstens gemeldet. Es geht hier um Grundrechte und "faire" Prozesse. Auch wenn es keine Gerechtigkeit in dieser Welt gibt, wenn man es nicht mal anstrebt, dann brauchen wir keine Gerichte.

Gruß

Tine Peuler

 

4

@Wahrheitsfinder

 

Für den Wahn ist es eben nicht ausschlagebend, dass er keinen realen Kern hat.

 

Mollath kam bspw. mit Zahnbürste im Revers zur Verhandlung mit der Begründung, dass er eh weggesperrt wird.

So absurd das klingt, da er ja nachweislich recht hatte mit seiner selbsterfüllenden Prophezeiung, den Wahn nach aussen hin zeigen, dass im Gerichtssaal ein abgekartetes Spiel läuft und er verräumt wird, ist eben nicht sozial-adäquat. Selbst wenn es stimmt, ist es wahnhaft, da in Deutschland unabhängige Gerichte in fairen Prozessen entscheiden.

 

Das dem in diesem Fall nicht so war, spielt für die Wahnhaftigkeit keine Rolle. Denn davon auszugehen, dass dem nicht so sein wird und gleich seine Zahnbürste mitzubringen, das ist wahnhaft. Woher sollte Herr Mollath, das denn wissen, dass ihm erfolgreich was angehängt wird? Ist er Hellseher? Nein wahnkrank, auch wenn er recht hat.

 

Man darf sich eben alles denken, man darf es nur nicht laut sagen....

 

 

Herr Mustermann Ihre Gedankeng ä n g e  und Ihre Gedanken-

führung ist so kompliziert, dass ich sie auch nach drei Mal lesen nicht ganz oder eigent-

lich gar nicht verstanden habe.Die Wahrheit ist immer eher einfacher ! Bleiben wir bei meiner ganz einfachen ,natürlichen, menschlichen und lebensnahen Darstellung. Es ist einfach absurd zu glauben, dass Herr Mollath sich dies  in dieser Konstellation alles nur eingebildet hat. Alle Grundvoraussetzungen sprechen dafür, dass er recht haben könnte, dies leicht zu überprüfen war und Belege

vorhanden waren. Oder wollen Sie die komplizierten, in die Irregehenden Gedanken-

gänge eines, vieler Psychiater darstellen, rechtfertigen ?

 Ein Wahn liegt ganz einfach dann vor, wenn eine Behauptungen, Handlungen etc.

 in ein sehr großen Ausmaß der Realität  nicht entsprechen, der Betroffene sich in der

sozialen Realität deswegen nicht  mehr zurecht findet und daraus Selbstge-

fährdung oder Gefährdung Anderer entstehen könnte oder entstanden ist.

Freilich ist es nicht sozial-adäquat eine so ungewöhnliche Behauptung aufzustellen,

dass er bereits verurteilt war, bevor überhaupt verhandelt wurde. Sie fragen woher

Herr Mollath dies wissen konnte. Ganz einfach weil er ein sehr intelligenter, wacher,

sensibler, realistischer und gesellschaftlich informierter Mensch ist und in Zusammen-

hängen denkt und dies auch sehr zivilcouragiert zum Ausdruck gebracht hat. Bravo !

Die Tatsache, dass Herr Mollath nach sieben Jahren in dieser Verfassung überlebt hat,

beweist, das er den Mut hat den Realitäten ins Auge zu sehen, mutig denkt und

gehandelt hat und Charakterstärke besitzt! An Gustl Mollath scheiden sich die Geister ! Ich erbitte eine klare Antwort und auch auszusprechen, was Sie andeuten. Das er auch noch clownhafte Züge  besitzt, in dem er eine Zahnbürste zur Verhandlung mitbrachte ,macht ihn noch interessanter und liebenswerter. Diese Szene wird sicherlich in einem großen deutschen oder Hollywood-Film dargestellt. Wenn es der Wahrheitsfindung dient, hätte er sie auch wegstecken können ! Wer hat dies gesagt ?

4

… Herr Mustermann deutete an, dass man anstatt Kritik zu üben, an eine „diskrete Selbstreinigung parasitärer Systeme“  glauben soll. Oder?

 

Stresstest – „Großraum Krefeld“   

2

astroloop schrieb:

@Wahrheitsfinder

 

Für den Wahn ist es eben nicht ausschlagebend, dass er keinen realen Kern hat.

Wie bitte?!? Soll hier altgriechische Sophisterei versucht werden?

 

Wenn dann solch ein SV feststellt und beeidet, jemand sei beim Begehen der Straftat im Zustand "aufgehobener Einsichts- und Steuerungsfaehigkeit" (gem. 20 StGB) gewesen und es hierbei um Tatsachenbehauptungen geht, dann sollte man doch mehr erwarten. Sagte er denn etwas offensichtlich falsches? Wie z.B. irgendwelche nicht real existierende Schwarzgeld-Schiebereien?

 

Wahn ist nun nicht mein Ding. Aber es ist doch schoen, wenn er sich auf ueberpruefbare Tatsachen wie Mauscheleien mit Schwarzgeld statt metaphysische Einbildungen geht! Auch muss eine pluralistische Gesellschaft solches Sachen auch aushalten koennen. (Perseonlich halte ich die "Religion" eines Ron Hubbard fuer indiskutabel. Aber wer bin ich, anderen Menschen ihren Glauben zu diktieren?!?). Dann kenne ich einen Messi. Der Kerl ruiniert ein schoenes Wohnhaus. Er lueftet nicht. Er hat es zugemuellt und weigert sich, irgend etwas wegzuwerfen (oder Freunden das zu erlauben). Ihm wurden die Zaehler abgeklemmt. Aber: er kann und darf selbstbestimmt sein Vermoegen verbraten. Ach ja, Morddrohungen en masse gab's auch schon. Auch gegen Kinder der Schwester. Worauf ich hinaus will ist, dass Justiz und Psychiatrie i.d.R. eben von einer Begutachtung absehen. Und dann wieder unverhofft sie als Methode waehlen, um einen Zweck zu erreichen. Wer an den Schutz der Allgemeinheit wie vorgegeben glaubt, der moege diesen Blog erneut studieren.

Sehr geehrter Dr. Sponsel,

ich glaube, Sie sind ein gewissenhafter Mensch, der Verbesserungen anstrebt.

Meine Meinung:

In der Willkür der Psychiatrie sollte man zwangshaft nur gelangen, wenn es den guten Zweck dient, d.h. Strafmilderung.  Oder man hat etwas Unverzeihliches getan, z.B. so wie Breivik.

Psychologen oder Psychiater sind Ärzte, so wie andere Ärzte. Wenn ein Mensch kein Chemo gegen seinen Krebs haben will, wird es akzeptiert.

Ihr müsst auch akzeptieren, dass eure Behandlungsmethoden ein freiwilliges Angebot sein sollte.  Sonst verlezt ihr die Grundrechte eines Menschen.

Gruß

Tine Peuler

4

Gast schrieb:

Ihr müsst auch akzeptieren, dass eure Behandlungsmethoden ein freiwilliges Angebot sein sollte.  Sonst verlezt ihr die Grundrechte eines Menschen.

Gruß

Tine Peuler

 

Einverstanden: Behandlungen und Begutachten sollten nur freiwillig und mit Einverständnis erlaubt sein.

Sehr geehrter Herr Sponsel,

 

auch mich veranlassen Ihre Überlegungen in #23 zur Äusserung einer Kritik.

 

Ihre Fachkenntnis und Engagement stehen ausser Zweifel. Was mir aber aufällt und auch Sorgen bereitet bei Ihren Ausführungen, ist das wiederholte Feststellen von Mängeln in der Erstellung der Gutachten. Diese sind zweifelsohne richtig und auch angebracht, ABER diese Mängel sind durchwegs formalistischer Natur. D.h. entsprechend Ihren Ausführungen kann dann nämlich auch Falschgutachten richtig sein, wenn es die Formvorschriften erfüllt. Dies ist natürlich NICHT Ihre Intention, aber leider die logische Konsequenz bei der Versachlichung äusserer Wertmerkmale eines Gutachtens.

 

Formale Strukturen dürfen eben nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Arbeit eines Gutachters in diesem Bereich rein auf subjektive Beobachtungen abstellt. Selbst inter-subjektive Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens durch andere Gutachter erhöht die Gültigkeit eines Falschgutachtens  nicht, wie die Gutachten im Falle Mollath ja auch zeigen.

 

Aus diesen Überlegungen heraus kann ich Ihrem Vorschlag einer Ombudsstelle nicht viel abgewinnen, da eine -sich wie auch immer auszugestaltende- Sanktion nur bei Vorliegen eines Vorsatzes oder bei pflichtwidriger Fahrlässigkeit zum Tragen kommen kann.

 

Da wird man sich aber in der Beweisführung aber sehr schwer tun, da die Anamnese eine subjektive Angelegenheit ist. Die Ombudsbehörde würde somit regelmässig wirkungslos, da der Psychiater ja nur glaubhaft darstellen muss, er habe dies und das beobachtet. (Stichwort Kernseife)

 

 

Neben all diesen Aspekten habe ich auch noch eine Frage an Sie:

 

Sie beschäftigen sich sehr intensiv mit der Diagnostik. Eine grundlegende Stellungnahme zu den Therapiemitteln der Psychiatrie vermisse ich bei Ihnen. Dort folge ich (vermutlich) auch Frau Peuler, denn die mir bekannten "ärztlichen" Massnahmen sind m.E. durchgängig invasiver Natur (Chemie, E-Schock, Fixation etc. pp.).

 

Womit wir beim Behandlungskonzept wären. Und da ist wie bei der Diagnostik ein weites Feld himmelschreiender Menschenrechtsverletzungen festzustellen. Notabene im Falle Mollath: keine Medis, ergo keine Therapie, ergo immer noch krank.

Das ist wahrlich absurd, dass dort keine Verhältnismässigkeit in der Auswahl der Mittel stattfindet. Mir ist nicht bekannt, dass man Mollath eine Gesprächstherapie angeboten hätte. Ist es aus ärztlicher Sicht nicht möglich, durch Gesprächstherapie zukünftige Reifenstechereien mit Hilfe eines Unrechtsbewusstseins zu verhindern? Helfen in diesen Fällen nur Medis? Warum?

 

Das wäre eine interessante Frage.

Zu M.M.#1 Neu: Pardon, aber ich kann Ihre Kritik nicht nachvollziehen. Habe Sie denn schon einmal ein "Psychiatrisches Sachverstaendigengutachten" genanntes Papier in den Haenden gehalten? Erstellt vor der HV. Umfang: 16 Seiten. Ergebnis: unbestimmt. Thema: nun wird's spannend. Verfehlt waere ja noch schmeichelhaft. An anderer Stelle hat her Dr. Sponsel zwei Saetze zur Mindestanforderung an Gutachten formuliert. Dabei muss der Bezug zur waehrend der Straftat vorliegenden psychischen Stoerung sehr genau beschrieben (und nicht einfach komplett weggelassen) werden!

Ja, es gibt sie - arrogante und inkompetente SV, die sich einen Dreck darum scheren, was an Mindeststandards an ein forensisches SV-Gutachten gelten muesste. Dabei waere es schon hilfreich, jede Aussage auch nachvollziehbar zu begruenden.

Wer mich aerztlich beschreibt, kommt irgendwann auf meinen BMI zu sprechen. Dann kann daraus geforgert werden, dass eine gewisse Willensschwaeche vorliegt, was das Naschen anbelangt... Doch oft wird einfach ein Karnickel aus dem Hut gezogen, ohne etwas dazu zu sagen. Wenn es dann um "SASA" geht, ist es nicht mehr lustig, sondern total inakzeptabel! Die SASA = schwere andere seelische Abartigkeit sollte verdammt noch mal  konkret anhand der Straftat aufgezeigt werden. Andernfalls koennen wir das schoene GG vergessen. *** Wenn jedoch die Tat bestritten wird und Jahre zurueck liegt und womoeglich nicht im Urteil nachgewiesen wurde, dann wird es beaengstigend.

 

Nun reicht voellig aus, darzulegen, dass ein G.M. aus aerztlicher Sicht ...... Die Anlasstat(en) jucken nicht mehr. Wen interessiert denn nach x Jahren, ob er Gruende fuer Schwarzgeld-"Wahn"-Erguesse hatte, oder nicht. 

Die Justiz versteckt sich hinter Psychiatern. Diese verstecken sich hinter irgendwelchen Urteilen (die sie oft ja nicht einmal zu sehen bekamen - oder ist Zensur eines SV eben doch nicht der Alltag? Kenne einen Fall bei dem >50% der Akte zensiert worden war).

 

Zudem ist zu beachten, dass ein Betroffener das Gutachten vorab erhaelt und es sowohl analysieren als auch kommentieren kann. Dies geht schlecht, wenn es waehrend der HV verteilt wird. 

^^^^^^^^^^^

Juristen dachten sich den Artikel 6 (3) der MRK aus. Toll, keine Frage! Doch wie steht's in der Praxis?

Nun, (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

  a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;   b)

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

 

okay, auf einmal kommen ganz neue "Beschuldigungen" psychiatrischer Art hinzu. Diese sollen ja dann allein muendlich waehrend der HV und wiederum vor dem Erlass eines Urteils vorgetragen werden. (Gnade dem Beschuldigten, wenn diese Beschuldigungen eines SV nicht im Protokoll auftauchen). Die HV geht weiter. Die Unschuldsvermutung wird ausser Kraft gesetzt. Und ohne Zeit zu haben, ist es dann auch schon zu spaet...

 

Der SV muss sich ja keineswegs auf nur die Strafanklagen beschraenken!!! So kann die mitgenommene Zahnbuerste Bedeutung erlangen, auch wenn es sich um etwas handelt, was Jahre nach der Anlasstat geschah oder geschieht. 

 

Die Halbgoetter in Weiss sollten sehr wohl sich auf die Straftat konzentrieren und diese immer in den Mittelpunkt ihrer Gutachten stellen. Herr Dr. Sponsel hilft mit seinen Mindest-standards!

 

Chris Wagner schrieb:

Zudem ist zu beachten, dass ein Betroffener das Gutachten vorab erhaelt und es sowohl analysieren als auch kommentieren kann. Dies geht schlecht, wenn es waehrend der HV verteilt wird.

[...]

okay, auf einmal kommen ganz neue "Beschuldigungen" psychiatrischer Art hinzu. Diese sollen ja dann allein muendlich waehrend der HV und wiederum vor dem Erlass eines Urteils vorgetragen werden. (Gnade dem Beschuldigten, wenn diese Beschuldigungen eines SV nicht im Protokoll auftauchen). Die HV geht weiter. Die Unschuldsvermutung wird ausser Kraft gesetzt. Und ohne Zeit zu haben, ist es dann auch schon zu spaet...

Wäre ein erst in der HV vorgelegtes Gutachten nicht ein Grund, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen und wenn dem nicht stattgegeben wird ein Revisionsgrund?

5

Das Mündlichkeitsprinzip ist ein überholter widerspruchsvoller Zopf

Chris Wagner schrieb:

Wäre ein erst in der HV vorgelegtes Gutachten nicht ein Grund, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen und wenn dem nicht stattgegeben wird ein Revisionsgrund?

Sehr geehrter Herr Wagner,

das mündliche Gutachten in der HV ist dem Recht, Rechtsprechung und Fachliteratur nach das Entscheidende. Das Erschütternde ist, dass es anscheinend keine Verpflichtung gibt, die Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll genau zu erfassen, insbesondere Abweichungen vom schriftlichen Gutachten und Begründungen, warum welchem Argument gefolgt wird. Damit wird jede Revision zur Glücks- oder Pechsache (Mollath) und zur Lotterie. Das hat mit Recht nicht das Geringste zu tun. Und das rührt wahrscheinlich von dem nach außen abgeschirmten „Inzuchtsystem der Kontrolle“, das man mit richterlicher Unabhängigkeit scheinbegründet. Man ist überhaupt nicht daran interessiert, das Volk an der Ausübung und Kontrolle des Rechts wirkungsvoll zu beteiligen. Das Ganze ist zu nicht geringen Teilen Spiel, Inszenierung und Theater – nicht selten mit erheblichen tragikkomischen Folgen. Nähme man den überholten Zopf des Mündlichkeitsprinzips der HV wirklich ernst, müsste alles verlesen werden. Tut man aber nicht. Widerspruch! Aber selbst wenn alles verlesen würde, wenn es nicht kontrollierbar aufgeschrieben würde, hülfe das auch nichts. Recht? Gesunder Menschenverstand? Sachgerecht? Vernunft?

So ist es doch in unserem ach so perfektinistisch sein wollendem Land vorgesehen!!!

 

Mann, waere das schlecht fuer einen Sachverstaendigen, sich streng auf das Urteil und die darin enthaltene festgestellte Straftat beschraenken zu muessen!

 

Artikel 6 MRK legt die Huerde ziemlich hoch. Es beginnt ja mit der Strafanklage, die alle Aspekte umfassen und sehr genau sein soll. Genau entgegengesetzt arbeitet jedoch die Zunft der forensischen Sachverstaendigen, wenn sie nutzen, was sie wollen. a) Jahre vorher, Zustand beim Begehen einer Tat im Jahre 2001 oder b) Jahre nach dem Urteil - vielleicht Boykott von Kernseife?

 

c) Es wird ja auch gerne postuliert: auf einmal werden Erkenntnisse ueber einen Menschen kund getan, ohne diese nachvollziehbar zu machen. Hier ein Beispiel dazu:

Angenommen, Herr Mollath sei uebergewichtig. Dann koennte bei der Befragung heraus kommen, dass er gerne nascht oder auch Fressanfaelle hat. Hieraus koennte ein SV wiederum auf eine Willensschwaeche kommen... Wobei dies ja nachvollziehbar dargelegt waere. Aners verhaelt es sich aber um Angaben zum Jahre zurueck liegenden Zustand beim Begehen einer Tat ohne offensichtliche polymorphe Perversitaet. Oder sonstwelche, eben nicht nachvollziehbar erklaerten Verlautbarungen.

 

Herr Dr. Sponsel stellte ja die Frage nach dem Zustand beim Begehen der Tat aus gutem Grund als Voraussetzung fuer jedes forensiche Gutchten in den Raum. Diese SV lieben es naemlich, das Thema grandios zu verfehlen!!

 

Folglich geht es offenbar um eine Extremsituation von vielleicht einer Minute Dauer. Diese lag Jahre zurueck! Strafrechtlich haette es mit oder ohne Gestaendnis wohl kaum Haft als Strafmass gegeben. Soll ich das wiederholen? Strafrechtlich haette es mit oder ohne Gestaendnis wohl kaum Haft als Strafmass gegeben. Doch sobald jemand psychiatrisiert wird, entfernt man sich schnell von der Anlasstat und misst mit zweierlei Mass. Bzw. benutzt das strafrechtliche Mass und die Anlasstat irgendwann gar nicht mehr. (Ist ja auch unwichtig, weshalb nun jemand unter kranken Schwerstverbrechern ueber Jahre leben muss - nach x Jahren geht es doch eh' nur darum, die Einnahmen fuer die Station aufrecht zu erhalten und bloss keinen Wind zu machen. Irgendwann wird auch Herr Mollath altersbedingt sterben. Vielleicht laesst man ihn ja gehen, wenn er nicht mehr laufen kann?)

Mollaths Grundüberzeugung: ich bin nicht krank, ich will und brauche daher auch keine Behandlung, ich bin kein Fall, sondern zu Unrecht ein Gefangener

Herr Mustermann:

astroloop schrieb:

Neben all diesen Aspekten habe ich auch noch eine Frage an Sie:

Sie beschäftigen sich sehr intensiv mit der Diagnostik. Eine grundlegende Stellungnahme zu den Therapiemitteln der Psychiatrie vermisse ich bei Ihnen. Dort folge ich (vermutlich) auch Frau Peuler, denn die mir bekannten "ärztlichen" Massnahmen sind m.E. durchgängig invasiver Natur (Chemie, E-Schock, Fixation etc. pp.).

Die Behandlungsfrage steht hier nicht zur Debatte, außer dass Mollath sie zu Recht grundsätzlich ablehnt.  Ansonsten darf ich meine Überzeugung wiederholen: Diagnose, Behandlung oder Begutachtung setzen das Einverständnis des Betroiffenen voraus, sonst verstoßen sie meiner Meinung gegen die Menschenwürde - ganz so, wie es Jaspers meinte.

Mit Compliance vermag eine recht verstandene Psychiatrie sehr viel Positives zu bewirken und das tut sie auch, um keine Einseitigkeiten aufkommen zu lassen. In der Praxis arbeiten Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten meist sehr kooperativ und gut zusammen.

Der dunkle Ort des Rechts, die Forensik, ist ein besonderer Fall, wenngleich es dort neben Schatten natürlich auch einiges Licht gibt.

 

RSponsel schrieb:

 

Die Behandlungsfrage steht hier nicht zur Debatte, außer dass Mollath sie zu Recht grundsätzlich ablehnt. 

 

 

Sehr geehrter Herr Sponsel,

ich stelle aber die Behandlungsfrage zuur Debatte. Das ist inhaltlich bei dieser Thematik auch sachgerecht.

Denn die Fortführung der Unterbringung im Falle Mollath wurde regelmässig dadurch begründet, dass keine Behandlung begonnen wurde, resp. dass er eine Medikamenteneinnahme verweigert.

Betrachtet man die Logik dieser ärztlichen Aussage, bedeutet dies, dass sich an der ursprünglichen Diagnose sich nichts geändert haben kann, da die Ärzte mittels Rezeptblock nicht tätig werden konnten. Folgt man diesem Argumentationsstrang, ist zu erkennen, dass es offensichtlich ausserhalb der ärztlichen Vorstellungskraft liegt, dass sich ein Patient im Zeitablauf auch selber wieder beruhigen könnte und zu einer sozialverträglichen Verhaltensweise zurückfinden könnte. Ohne diesen "magischen" Beistand eines Arztes scheint dies ausgeschlossen zu sein.

 

Insofern stellt Strate in seiner Strafanzeige zu Recht die Frage nach dem Behandlungskonzept bei der befristeten Unterbringung zur Begutachtung. Doch gilt dies nicht noch vielmehr bei der dauernden Behandlungsunterbringung? Ich halte diesen Kerngedanken sehr wohl auch dort für übertragbar und bin noch viel entsetzter, dass Sie sich über unethisches Vorgehen in der Gutachten echauffieren, aber die Weiterführung einer solch Denk- und Handlungsweise NACH erstelltem Falschgutachten mit dem lapidaren Satz "Das steht nicht zur Debatte" übergehen wollen.

 

Die Sorgfaltspflicht aus der Garantenstellung eines Gutachters gilt insbesondere und in viel verstärktem Masse auch für den behandelnden Arzt. Und dort notabene nicht einmalig zur Unterbringungsprüfung, sondern täglich(!).

 

Als Vertreter Ihrer Profession werden sie die Frage eines Laien wohl aushalten müssen: Was haben sich die behandlenden Ärzte eigentlich in den sieben Jahren gedacht, was sie da machen den ganzen Tag???

 

Wenn Sie mir diese Frage beantworten könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Im Folgenden können wir uns dann auch gerne über weitere Ungereimtheiten bei der Behandlung ausstauschen, bei der Sie sich nicht mit der Feststellung aus der Affäre ziehen können, Psychiater, Neurologen und Psychotherapeuten arbeiten harmonisch zusammen bei der Behandlung ihres menschlichen Objektes.

Unterbringungszwecke Sicherung (Verwahrung) und Besserung (Behandlung/Zeit) * Prof. Kröber: Leugnen der Tat kein Grund zur Nichtentlassung * Wissenschaftlicher Wahn

astroloop schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

ich stelle aber die Behandlungsfrage zur Debatte. Das ist inhaltlich bei dieser Thematik auch sachgerecht.

 

Ich weiß nicht, was sich die Ärzte denken. Sie können es aber in der letzten – oder auch früheren – Stellungnahme(n) von Dr. L vom 19.4.2012 nachlesen oder es auch aus dem Bay UnterbrG, Art 2, Unterbringungszweck erschließen. Denn dort wird ausgeführt (fett-kursiv RS):

„Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.“

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=B3A8C9A6E5A260A4CD94B7B82C4A17A5.jp44?showdoccase=1&doc.id=jlr-UbrgGBY1992rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Kurz verdichtet: Der Maßregelvollzug hat zwei Hauptzwecke: die Sicherung (Verwahrung) und Besserung (Behandlung/Zeit). Im allgemeinen glaubt man, mit Behandlung bessern zu können. Das ist über weite Strecken leider grundsätzlich zu bezweifeln und erst recht bei Wahn vom Typ ICD-10 F22, der im Falle Mollath ja wohl ziemlich sicher nie vorgelegen hat und auch nicht vorliegt. Im übrigen bildet sich Wahn vielfach zurück, insbesondere psychoreaktiver (lebensgeschichtlich verständlicher). Eher liegt ein wissenschaftlicher Wahn* bei den GutachterInnen vor.

Mollath wurde nie behandelt, sondern verwahrt (Zweck Sicherung). Die Idiotie, dass jemand ohne Leugnen der Vorhalte angeblich nicht zu entlassen ist, stimmt zwar für Dr. Ls. Argumentation, der so gut wie keinen Fehler auslässt, den er machen kann, steht aber nicht im Einklag mit der höheren Rechtssprechung und auch nicht mit der forensischen Fachliteratur, was sich sogar über ein hübsches Zital der Berliner Koryphäe der crème de la crème (O-Ton Dr. Merk) belegen lässt.

     "Leugnen der Tat kann aber nicht von vorneherein als absolutes Hindernis für Lockerungen, bedingte Entlassung und günstige Kriminalprognose angesehen werden.“

Quelle: H.-L.Kröber zur Leugnung der Tat, S. 119f, in: Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.  & Saß, H. (2006, Hrsg.). Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie Handbuch der Forensischen Psychiatrie. 3. Bd. Berlin: Steinkopff (Springer).

*

http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Wissenschaftliches%20Wahn...

#26

Sehr geehrter Wahrheitsfinder,

 

inhaltlich habe ich an Ihren Ausführungen nicht widersprechen wollen. Im Kern deuten Sie doch an, dass der Gutachter doch Umstände hätte erkennen MÜSSEN und Herrn Mollaths Ausführungen als logisch und nachvollziehbar und mithin vielleicht als glaubwürdig hätte einordnen müssen.

 

Das ist aber nicht der Gegenstand der Diagnostik. Kurz einen Psychiater ficht sowas nicht an: Selbst logische und richtige Überzeugungen können wahnhaft sein, es dreht sich für den Psychiater nur um die Intensität dieses Erlebens und deren Auswirkungen auf das Handlungsmuster. Da alles "Geistige" ja nur Systembildung ist, ist alles was andere irgendwie stört, wahnhaft. Das ist ja der Trugschluss der Psychiater: Weil einer stört, sei er gestört. Dies ist aber eine soziale Konvention und kein "Befund" wie ein gebrochenes Bein oder Leukämie...

 

Verstehen Sie mich bitte richtig. Ich halte Herrn Mollaths Verhalten in all den Jahren für vorbildlich und ausgesprochen bewundernswert. Ich persönlich hätte in so einer Situation schon lange die Beherrschung verloren und damit der Diagnose wohl Rechtskraft verschafft.

 

 

 

Danke für Ihre klärenden Worte. Sie wollen also in das Wahn- und Irrsinnssystem

mancher Psychiater einsteigen und versuchen es zu erklären, es aber nicht zu recht-

fertigen. Sie sagen, dem Psychiater geht es  n u r ! um die Intensität dieses (welchen?)

Erlebens und deren Auswirkungen auf das Handlungsmuster. Wenn dies so ist, würde

dies bedeuten das sämtliche Realitäten des Menschen Mollath ausgeblendet  und

mit Sicherheit ausgeblendet wurden. Anders ausgedrückt, Vernunft, der gesunde

Menschenverstand, Empathie, eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit von Gustl

Mollath, seine Motive, sein Sinn für Gerechtigkeit, seine Ethik, der Ehekonflikt wurden

völlig negiert. Menschenkenntnis, einfachste Psychologie und soziale Intelligenz, die fast jeder einfache Mann auf der Straße hat, braucht ein Psychiater nicht anzuwenden. Entsetzlich, und unmenschlich,wie auch Ferngutachten ! Das ist und wäre unglaublich und dürfte vermutlich auch so abgelaufen sein und ist Praxis auch in der Psychiatrie. Unbewußtheit auf die Spitze getrieben. Da sind die Worte Jesus ange-

bracht : "Denn sie wissen nicht was Sie tun!" So ist das in die "I r r e" gehen des Dr. L. teilweise zu erklären. Er hat also nichts Anderes gemacht, als Schokoladenseiten,

Schwächen herauszupicken und alles Andere zu negieren.  Diese  völlig "entfremdeten"  Auffassung dürfte auch nicht wissenschaftlicher Standard , sonder nur überkommene und überlebte konservative Praxis von inhumanen Psychiatern sein.  Psychiater, erwerben beim Studium kein, wenig Wissen über Psychologie, Tiefenpsychologie, Psychotherapie . Während in Buenes Aires fast jeder zehnte Mensch zum Psychoanalytiker geht.Wenn ich Herrn Dr. Sponsel bitten darf, sich zu diesen Fragen zu äußern.

Es ist logisch, dass es auch um die Intensität des Erlebens und die Auswirkungen

auf Handlungsmuster geht, aber es geht um den ganzen Menschen bei einer (angeblichen )Straftat.Wenn Dr. L. den Rosenkrieg, die gelebte Friedfertigkeit von

Herrn Mollath, seine Engagment gegen den Irakkrieg, sein Sinn für Gerechtigkeit  und die l e b e n s n a h e  beschriebene Konstellation (Ehekommunikation, Frau ist Bankfach-

frau, weit verbreitete Schwarzgeldverschiebungen, FAXE und Belege )ent-

fremdet und meines Erachtens  b e w u ß t  und vorsätzlich nicht einbezieht, erscheint

wie gewollt die Gemeingefährlichkeit logisch. Das spießige Argument mit der Zahn-

bürste und der verweigerten Kernseife und der angeblichen krankhaften Körperpflege

muß dann herhalten, um einen Menschen  für psychisch krank zu erklären und in dieser u n f a s s b a r e n  W e i s e existenziell zu schaden !

 

 

5

@ Wahrheitsfinder

Danke fuer Ihren Beitrag. Jenseits einer Strafanklage wird auf einmal etwas thematisiert und hochgespielt, was keinen Schwerstkriminellen zum Problem werden sollte. Selbst wenn dieser z.B. seine Gefaengniszelle beschmutzt haben sollte. 

Die Justiz wiederum greift liebend gerne auf, was Psychiater liefern um dann huldvoll eine strafrechtlich problematische Regelung medizinisch zu begruenden. 

 

Wie viele Monate soll denn noch die Ueberpruefung / der Beginn des Wiederaufnahmeverfahrens dauern?

Es sollte doch seitens der StA gelingen, die Sach- und Rechtslage binnen weniger Tage komplett neu zu werten und unvoreingenommen zu ueberpruefen und dann ggf. den armen Mann zu entlassen! 

 

Denn bisher fiel die bayerische Justiz nicht gerade wegen ihrer Sorgfaeltigkeit auf! 

Sehr geehrter Herr Heine,

Sie schreiben:

Prof. Müller,

wäre es so wie Sie oben sagen - wäre dann  nicht die Strafanzeige von RA Strate gegenstandlos, Herr Mollalth zu Recht (in dieser LG-Strafprozessfarce) verurteilt und folglich rechtens in der Geschlossenen?

Die Strafanzeige von RA Strate wg. Freiheitsberauibung  bezieht sich (bitte einmal nachlesen!) NICHT auf die derzeitige Unterbringung, sondern auf die Unterbringung zur Beobachtung im Lauf des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Mollath. Die derzeitige Unterbringung beruht auf dem rechtskräftigen Urteil des LG Nürnberg-Fürth. Rechtskräftig heißt nicht unbedingt wahrheitsgemäß - und in der Tat gibt es aus meiner Sicht gravierende Anhaltspunkte dafür, dass dieses Urteil nicht auf korrekt festgestellten Tatsachen beruht. Daher wird ja auch an der Wiederaufnahme gearbeitet. Sollte sich herausstellen, dass irgendjemand vorsätzlich ein falsches Urteil gegen Herrn Mollath herbeigeführt hat, dann könnte auch diese Person noch strafrechtlich belangt werden. Bis dahin ist es aber noch ein weiter Weg.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

@Wagner

Sie sprechen in #30 unglaublich viele Dinge an. Lassen Sie mich nur zum Kern meiner Befürchtungen bezüglich Mineststandards etwas sagen.

 

Dass im Falle Mollath exemplarisch so ziemlich alles schief gelaufen ist, was schief laufen kann, ist uns wohl allen bewusst. Dass eine derartige Häufung den Eindruck erweckt, hier wurde proaktiv auf ein gewünschtes Endergebnis hingearbeitet, ja dem kann man sich kaum entziehen.

Das gröblich Verfahrensweisen verletzt wurden in der Begutachtung, die sich schon alleine aus dem Gesetz ergeben, ist auch unbestritten.

Meine Befürchtung geht vielmehr dahin, dass auch Mindeststandards einen Missbrauch eben nicht verhindern können. Und darum gings doch bei der Ombudsproblematik.

Ich stelle mir nur den Fall einer den Mineststandards entsprechenden Falschbegutachtung vor. Denn alleine das FORMALE Einhalten der Gutachtervorschriften schützt einen "Gesunden" nicht vor der Krankschreibung.

 

In Analogie zum Strafprozessrecht im Falle Mollath beängstigt mich der Gedanken, dass ein psychiatrisches "Urteil" formvollendet Gültigkeit erhält, weil die Vorschriften eingehalten wurden, selbst wenn es offenkundig nicht stimmen kann.

 

Im Rechtsprozess Mollath haben wir den Fall doch. Nachdem dieses Verfahren hier und anderswo in der Diskusssion zerrissen wurde, wird von Seiten der Politik immer noch darauf verwiesen, dass das Urteil Rechtskraft hat und selbst vom BGH bestätigt wurde. Weg kriegt man dieses Urteil nur durch Wiederaufnahme und das ist schwer durchzusetzen und im Falle Mollath wird dies wohl nur durch den öffentlichen Druck zustande gekommen sein.

 

Verstehen Sie meine Angst? FORMAL war das Urteil in Ordnung. Selbst eine Frau Lakotta recherchiert das Urteil durch und findet es toll...

 

Dadurch erscheint mir eine Ombudsbehörde zahnlos, denn man muss die Pflichtverletzung NACHWEISEN. Das wird mit Mindeststandards schwierig, denn dann hält man sich dann einfach an den Instrumentenkasten.

Als Beispiel nehmen wir einmal das plötzliche Umspringen in der Verhandlung Mollaths von der Gefahr des Rückfalls auf die ERHEBLICHE Gefahr. Alle Welt empört sich, dass diese Verschärfung offensichtlich unbegründet mündlich vorgenommen wird. NUR was macht die Welt, wenn das von Anfang schon schriftlich drinsteht??? Kriegt man kaum raus. 

Auch ein geschlossenes Forum mit Partizipation anderer Gutachter erscheint mir gelinde gesagt absurd. Ist das nun ein ärztlicher Befund oder ein direktdemokratisches Mehrheitsentscheid? Alleine die Idee ist geeignet, die Profession als solche zu diskreditieren.

 

Zu dem Bezug zu den Straftaten ist zu sagen, dass Sie selbstverständlich recht haben. Aber es gibt nicht nur Forensik. Auch ohne Straftaten werden Gutachten zur Selbstgefährdung erstellt. Das ist abenteuerlich, wer da alles eingewiesen wird. Meist aufgrund Angaben aus dem familiären Umfeld.Welche Motive dahinterstecken könnten, klärt ein Psychiater allerseltenstens ab. Da wird geglaubt (siehe Frau Mollath). Mit Mindeststandards befürchte ich zementieren sich solche Falscheinweisungen nur.

 

Zu meiner altgriechischen Sophisterei mächte ich abschliessend noch anmerken, dass das ironisch gemeint war, die Situation im Kern aber trifft.

Meine persönliche Haltung gegenüber psychiatrischer Diagnose ist folgende: Alleine den Versuch oder die Andeutung einer solchen Diagnose empfinde ich als ehrverletzend und geeignet meine Menschwürde anzutasten. Es gibt keinen, noch nicht einmal strafrechtlichen Grund, meine Integrität in frage zu stellen. Das man als Einzelner gegen ein System mit so einer Argumentation nicht durchkommt, ist klar, aber wer was von mir will, soll sich gefälligst an meinen Anwalt wenden.

Sehr geehrter Herr Sponsel,

 

da Sie sich auf die rechtlichen Grundlagen einer Unterbringung beziehen, erlauben Sie mir diesbezüglich doch noch einmal eine Nachfrage.

 

In Art. 2 Unertbr-G wird der Zweck eindeutig definiert, Sicherung und zugleich Behandlung. Insofern darf ich meine Frage insoweit präzisieren, dass wir bezüglich des ärztlichen Denkens uns auf die Hoffnung beschränken dürfen, die entgeltliche Tätigkeit eines Arztes umfasst auch die Erarbeitung eines Behandlungkonzeptes?

 

Ein solches ist aber nicht zu erkennen. Folgenschwerer sind auch ambulante Konzepte nach Art. 1 Abs 3 i.V. mit Art.3 weder anfänglich noch über die Jahre in die Überlegungen der behandelnden Ärzte eingeflossen.

 

Ohne Jurist zu sein, aber bei einer solchen Ausgangslage, erweist sich eine forensiche Klinik ja als ein untaugliches Mittel zur Erfüllung von Art. 2 Unterbr-G, konsequenterweise erfolgte die Unterbringung unabhängig des Anfangsgutachten rechtswidrigweise und stellt in ihrer Fortführung eine Freiheitsberaubung dar. 

Wobei ich Sie nun doch nochmal gerne als Vertreter der Psychiater zur Denkweise der behandelnden Ärzte befragen würde: 

Wenngleich man auch sich über die Denkfaulheit der Kollegen empört, entsetzt man sich nicht zugleich über eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht? Da die Umstände auf einen schweren Rechtsbruch des Betreuten hindeuten (ich erinnere an Art 4. Unterbr-G), können Sie daraus als Fachmann nicht ein grundsätzlich fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der täglichen Arbeit der behandelnden Ärzte feststellen? Hätten die Ärzte nicht umgehend die Verpflichtung gehabt, dem Gerichte anzuzeigen, dass eine Behandlung nicht möglich ist?

 

Als Laie denke ich mir polemischer Weise, dass Menschen ohne jedes Unrechtsbewusstsein durchaus eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, zu der wir ja auch Herrn Mollath zählen dürfen. Zudem dürfen wir aber aus der fachlichen Qualifikation der Ärzte durchaus annehmen, dass diese mit der Rechtslage des Unterb-G vertraut sein dürften und daher bewusst dagegen verstossen und sich durch die berufliche Tätigkeit insofern auf kriminelle Weise berreichern. Denn nur das Halten der Patienten in den dafür vorgesehenen Anstalten sichert eine entsprechende Festanstellung.

 

Bei einer solchen Ausgangslage tendiere ich zu Ihrer Anfangs aufgeworfenen Sanktionsfrage doch lieber zur Aberkennung der Approbation und nicht zu einem Flensburger Punktekatalog. 

 

 

PS: Nach Lesen des untenstehenden Beitrages von Herrn Prof. Müller nehme ich das hier geschrieben zurück und behaupte das Gegenteil. Als einfacher Bürger möge man mir nachsehen, dass ich beim Lesen des Gesetzestextes unter der Formulierung ZUGLEICH eine parallel laufende Handlung verstanden habe. Das dort nun juristisch steht: Einsperren und Schlüssel wegschmeissen, schockiert mich.

 

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.