OLG Celle: So wehrt man sich (nicht) gegen den Ausschluss von einer Bezugsrechtskapitalerhöhung

von Andreas Müller, veröffentlicht am 15.04.2024

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 17. April 2023 (9 W 41/23; BeckRS 2023, 41093) zur Frage Stellung genommen, wie ein Aktionär sich gegen eine Kapitalerhöhung wehren kann, für die nur alle anderen Aktionäre Bezugsrechte erhalten.

EU-sanktionierte Person vom Bezugsrecht ausgeschlossen

Im vorliegenden Fall hatte die Gesellschaft eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten beschlossen, aber einer mit 27 % beteiligten Aktionärin keine Bezugsrechte gewährt. Bei der Aktionärin handelte es sich um eine Gesellschaft, die von einer Person gehalten wurde, welche von den EU-Sanktionen gegen Russland gemäß Verordnung (EU) Nr. 269/2014 betroffen war. In den letzten Tagen der Bezugsfrist beantragte die Aktionärin per Eilantrag, die Kapitalerhöhung aufzuschieben, bis über ihren Antrag bei der Deutschen Bundesbank auf Befreiung von den Sanktionen entschieden war.

Eilantrag auf „Aufschiebung“ zu unklar

In seiner Entscheidung bestätigt der Senat die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz. Der Antrag sei schon zu unklar gestellt. Denn eine Aufschiebung der Erhöhung oder eine gerichtliche Verlängerung der Bezugsfrist sehe das Aktiengesetz nicht vor.

Klage auf Zeichnungsvertrag als richtiger Weg

Ein Aktionär, der sich für bezugsberechtigt halte, könne stattdessen eine Bezugserklärung abgeben und dann gegen die Gesellschaft mit einer Klage auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags vorgehen. Ggf. könne der Gesellschaft dann per einstweiliger Anordnung untersagt werden, dem Bezugsrecht zuwiderlaufende Zeichnungsverträge mit Dritten abzuschließen und die Erhöhung zum Handelsregister anzumelden.

Kein dringender Fall

Vorinstanzlich – und vom Senat nicht widersprochen – war zudem ein Verfügungsgrund verneint worden. Der Antrag sei erst spät, nämlich kurz vor Ablauf der Bezugsfrist gestellt worden. Bereits das widerlege eine Dringlichkeit der beantragten Anordnung.

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