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Hans-Jürgen Walfort kommentiert am Permanenter Link
Die Entscheidung liegt völlig neben der Sache.
Sowohl das die Richter des OLG als auch die Richter der Vorinstanzen haben offensichtlich nicht den Gesetzestext gelesen und wissen nicht was ein Antrag ist. Beantragt wurde nach dem in den Entscheidungen dargestellten Sachverhalt/Tatbestand die Akteneinsicht eines Rechtsanwaltes (RA). Es wurde nicht beantragt: Die Übersendung der Akten in das Büro des Anwaltes.
Das OLG führt unter Rn 19 aus:
Welchen Aufwand Nr. 9003 KV-GKG pauschaliert, erschließt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zur noch heute maßgeblichen Fassung von Nr. 9003 KV-GKG heißt es (BT-Drucksache 12/6962, S. 87), dass durch den Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden soll, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es bestehe kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden zusätzlichen Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen.
In der zitierten Drucksache steht aber:
Zu Nummer 9003 Der neu eingeführte Auslagentatbestand übernimmt weitgehend die Bestimmungen des geltenden § 5 Abs. 3 JVKostO. Er ermöglicht pauschal die Abgeltung von Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es besteht kein Anlaß, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen. Erhoben werden soll der vorgeschlagene Pauschbetrag, wenn die Versendung beantragt wird; damit ist zugleich die in dem geltenden § 5 Abs. 3 - JVKostO geregelte Ausnahme erfaßt, daß Auslagen nicht angesetzt werden, wenn die Versendung im Wege der Amtshilfe erfolgt.
An welcher Stelle hat also der RA die Versendung der Akten (in sein Büro) beantragt? Schuldner der Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar beantragt (und damit veranlasst) hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08).
Ein Antrag auf Übersendung der Akten ist somit nicht mit dem Antrag auf Akteneinsicht zu verwechseln - oder sieht das jemand anders?