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Meine Kommentare
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Duisburg: Loveparade Strafverfahren wird eröffnet
Hauptverhandlung muss gegen alle Angeklagten durchgeführt werden
https://www.rundschau-duisburg.de/2017/04/24/duisburg-loveparade-strafverfahren-wird-eroeffnet-id2816105.html
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Loveparade-Strafverfahren: Kein Haftbefehl gegen den Angeschuldigten Jürgen D.
Kammer lehnt Antrag zweier Nebenkläger ab
Mit Beschluss vom 20.03.2017 hat die 5. Große Strafkammer den Antrag zweier Nebenkläger im Loveparade-Strafverfahren, gegen den Angeschuldigten Jürgen D. einen Haftbefehl zu erlassen, abgelehnt.
Der Angeschuldigte hatte zuvor in der Öffentlichkeit und in einem Brief an den mit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Strafverfahrens befassten 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf seine Absicht mitgeteilt, nach Namibia umzuziehen.
Die Kammer verneint bereits den für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht. Unter Bezugnahme auf ihren Beschluss vom 30.03.2016 führt die Kammer aus, dass schon ein einfacher (hinreichender) Tatverdacht, der deutlich geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung stellt als der dringende Tatverdacht, nicht vorliege.
Auch für einen Haftgrund sieht die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte. In Betracht käme hier die Gefahr, dass sich der Angeschuldigte im Falle der Eröffnung des Strafverfahrens durch das Oberlandesgericht Düsseldorf diesem Verfahren nicht stellen würde. Diese Gefahr bestehe aber nicht, solange der Angeschuldigte für eine etwaige Ladung zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. Zudem habe er seine Umzugspläne selbst angezeigt und ein beachtliches Eigeninteresse, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gerichtlich geklärt werden.
Die Kammer führt weiter aus, dass der Erlass eines Haftbefehls auch nicht verhältnismäßig wäre. Auch bei Berücksichtigung der Bedeutung der Sache müssten für die Frage der Verhältnismäßigkeit die Straferwartung und die im Fall einer Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwartende Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte sei eine Inhaftierung des Angeschuldigten derzeit nicht zu rechtfertigen.
Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 35 KLs 5/14
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Zivilverfahren LG Duisburg
Presseerklärung 03. März 2017
Seite 1 von 3
Loveparade-Zivilverfahren: Aktueller Stand
Termine zur mündlichen Verhandlung:
08.03.2017, 11:45 Uhr, Sitzungssaal 112
29.03.2017, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 247
1. Zwei neue Verhandlungstermine
Am 08.03.2017 verhandelt die 3. Zivilkammer über die Klage eines 46jährigen Mannes aus Duisburg (s. Presseerklärung vom 16.09.2016). Der Termin war zunächst für den 05.10.2016 vorgesehen, musste aber verlegt werden (Az. 3 O 389/14).
Am 29.03.2017 verhandelt die 10. Zivilkammer erneut die Klage einer 49 Jahre alten Frau aus Essen. Der erste Termin hatte am 11.05.2016 stattgefunden (s. Presseerklärung vom .4. April 2016; Az. 10 O 344/14).
In beiden Fällen ist das persönliche Erscheinen der Kläger nicht ange-ordnet und eine Beweisaufnahme nicht vorgesehen.
2. Klageabweisendes Urteil der 8. Zivilkammer
Mit Urteil vom 23.02.2017 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts die Klage eines 28jährigen Mannes aus Herne (s. Presseerklärung vom 16.09.2016) abgewiesen. Dabei ist die Kammer der Frage, wie es zu den tragischen Ereignissen am 24.07.2010 kommen konnte, nicht nach-gegangen. Denn selbst wenn die Beklagten hierfür die Verantwortung tragen müssten, hätte der Kläger nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Kammer hat bei der rechtlichen Würdigung Bezug auf die Entscheidung über die Klage eines Feuerwehrmanns genommen, über die die Kammer im September 2015 entschieden hatte. Grund für die Klageabweisung sei wie damals insbesondere, dass grundsätzlich nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche auf Schadensersatz habe (s. hierzu auch Presseerklärung vom 28.09.2015). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann Be-rufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen (Az. 8 O 344/14).
3. Aktueller Verfahrensbestand
Derzeit sind noch sechs Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit den tragischen Ereignissen der Loveparade 2010 anhängig. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehen nicht mehr zur Entscheidung an.
***
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rechtsanwalt Würdinger,
die Meinungsverschiedenheiten basieren nicht auf unterschiedliche Sichtweisen einer Strategie.
siehe dazu: https://www.rundschau-duisburg.de/2016/11/08/stellungnahme-der-stiftung-...
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Ausgerechnet die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf war selbst aktiv beteiligt an der Abfassung der Anklageschrift. Generalstaatsanwalt Gregor Steinforth schickte Anfang 2014 drei Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit einer Mängelliste und der Bitte um Nachbesserung nach Duisburg. Nachdem also die drei Staatsanwalte aus Düsseldorf den Schriftsatz der Anklageschrift überarbeiteten und gleichwohl abänderten, wurde das Machwerk zur Landeshauptstadt übersandt, wo es vor Anklageerhebung dort noch einmal geprüft und freigegeben wurde. Es liegt auf der Hand, das die Generalstaatsanwaltschaft sich nun von der Pleiten- Pech und Pannenanklage, allein schon wegen eigener Beteiligung, nicht distanzieren wird.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
https://www.rundschau-duisburg.de/2016/09/15/duisburg-loveparade-verfahren-generalstaatsanwaltschaft-schliesst-sich-der-beschwerde-an-id208215.html
Duisburg Loveparade-Verfahren: Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Beschwerde an
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Als Vertreter der Presse sehe ich in diesem Blog sehr wohl noch Ausgewogenheit. Das trifft allerdings nicht auf alle Medien zu. In der Tat, über Jahre ist eine dubiose Pressekampagne geführt worden. Im Gegenzug würde ich gerne als einen Artikel in der Rundschau Duisburg den Beitrag von Sachstand vom Di, 2016-07-26 21:15 veröffentlichen, natürlich mit Quellenverweis auf den Blog. Und natürlich nur gegen erfolgter Freigabe an dieser Stelle.
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
https://www.rundschau-duisburg.de/2016/07/20/loveparade-duisburg-professor-feltes-fordert-untersuchungskommission-id437228.html
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
https://www.rundschau-duisburg.de/2016/07/14/duisburg-loveparade-bestellung-eines-neuen-gutachters-unzureichend-id507090.html
Jürgen Rohn kommentiert am Permanenter Link
Ich denke mir, die Duisburger Staatsanwälte haben dazu möglicherweise Ihre Ausführungen hier im Beck Blog gelesen und sind dem EEV somit zuvorgekommen.
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