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Umgang mit OFAC Klauseln in Kreditverträgen

mschuh

2015-06-10 18:25

Die Abkürzung OFAC steht für das Office of Foreign Assets Control. Es handelt sich dabei um die Exportkontrollbehörde des Finanzministeriums der USA. Hauptaufgabe dieser Behörde ist die weltweite Durchsetzung und Überwachung amerikanischer Wirtschafts- und Handelssanktionen.

 

Das Office of Foreign Assets Control veröffentlicht verschiedene Sanktionslisten. Diese Listen enthalten die Namen bestimmter natürlicher und juristischen Personen. Die gelisteten Personen werden von den US-Behörden in Zusammenhang mit Aktivitäten des internationalen Drogenhandels oder des Terrorismus gebracht. Auch die Nähe zu Regierungen, die die USA als feindlich gegenüber der US-Außenpolitik oder Zielen der nationalen US-Sicherheit sehen, kann zur Aufnahme in einer der Listen führen.

 

US-Personen und -Unternehmen ist es grundsätzlich verboten, mit diesen gelisteten Personen Geschäfte zu tätigen. Von dem Verbot erfasst werden der Austausch von Gütern, Geldern, sämtlicher andersartiger Vermögenswerte sowie Dienstleistungen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann erhebliche Rechtsfolgen haben. Es können für jedes einzelne Vergehen hohe Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Ausübung des Gewerbes in den USA kann untersagt werden. Zudem können US-Exportprivilegien aberkannt werden.

 

Mit der Aufnahme sog. OFAC-Klauseln in Kreditverträgen versuchen sich Kreditgeber vor Verstößen gegen US-Sanktionen und den damit verbundenen Rechtsfolgen abzusichern.

 

Im Rahmen der OFAC-Klauseln lassen sich Kreditgeber zusichern, dass der Kreditnehmer auf keiner der Listen des Office of Foreign Assets Control steht. Diese Zusicherung wird auf die Tochtergesellschaften des Kreditnehmers und auf alle für den Kreditnehmer und seine Tochtergesellschaften handelnden, natürlichen Personen ausgeweitet. Darüber hinaus wird der Kreditnehmer verpflichtet, die Kreditmittel nicht Personen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen, die auf einer Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control aufgeführt sind.

 

Für deutschem Recht unterliegende Kreditnehmer sind diese OFAC Klauseln rechtlich problematisch. Denn nach § 7 AWV ist es verboten, Boykott-Erklärungen abzugeben. Unter dieses Verbot fallen Klauseln, die ausdrücklich auf ein bestimmtes Land, einen Boykott oder eine Liste mit unerwünschten Personen Bezug nehmen. Also auch die beschriebenen OFAC Klauseln.

 

Die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe einer Boykott-Erklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zudem droht ein Eintrag im Gewerbezentralregister.

 

Idealerweise sollten deutschem Recht unterliegende Kreditnehmer daher von den OFAC-Klauseln ausgenommen werden.

 

Zumindest sollten die OFAC-Klauseln mit Blick auf die Vorgaben der Außenwirtschaftsverordnung formuliert werden. Zudem sind sie unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit mit deutschem und europäischem Recht zu stellen.

 

Schließlich besteht die, im Zusammenhang mit Kreditverträgen (wohl) praxisferne, Möglichkeit, sich an die EU-Kommission zu wenden. Die Kommission kann nach der EU-Anti-Boykott-VO diplomatischen Schutz gewähren oder ausnahmsweise die Befolgung der US-Sanktionen erlauben. Sollte die Kommission bzw. das zuständige EU-Mitglied diplomatischen Schutz gewähren, darf der Erklärende die Boykott-Erklärung nicht abgeben. Sollte sie ihm hingegen erlauben, den US-Boykottaufruf zu befolgen, darf es diese Boykott-Erklärung abgeben, ohne ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 7 AWV befürchten zu müssen.