LSG BW: Corona-Infektion als Arbeitsunfall?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.05.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1076 Aufrufe

Die juristische Aufarbeitung der Corona-Pandemie schreitet voran. In einer neuen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (29.4.2024 – L1 U 2085/23, BeckRS 2024, 8982) geht es um die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall. Der Kläger ist bei einem Großunternehmen der Fahrzeugindustrie in Baden-Württemberg beschäftigt. Bei ihm wurde am Montag, dem 8. März 2021, mit einem PCR-Test eine Infektion mit einer Subgruppe des Virus SARS-CoV-2 festgestellt. Nach seiner Aussage war ein Schnelltest bereits am vorangegangenen Samstag positiv gewesen. Der Kläger war längere Zeit erkrankt und leidet nach eigenen Angaben bis heute an den Folgen der Infektion. Seine Krankenkasse gewährte ihm Heilbehandlung und Krankengeld.

Die Arbeitgeberin teilte mit, welche Infektionen in dem fraglichen Zeitfenster auf der Betriebsstätte des Klägers vorlagen. Es kam insbesondere ein Kollege als „Indexperson“ in Betracht, also als Person, von der die Infektion möglicherweise herrührt. Dieser Kollege war ebenfalls am 8. März positiv getestet worden. Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil eine Infektion während einer versicherten betrieblichen Verrichtung nicht nachgewiesen sei. Hiergegen klagte der Kläger und führte zu dem ebenfalls am 8. März positiv getesteten Kollegen aus, dieser habe auch schon vor seinem eigenen Test „herumgeschnupft“.

Das LSG hat die Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ansteckungsgefahr bei der damaligen weltweiten Pandemie in allen Bereichen des Lebens massiv erhöht gewesen sei. Auch die Angabe des Klägers, er habe seine privaten Kontakte verringert, schließe eine Infektion im privaten Bereich nicht aus, z.B. beim Einkaufen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Außenbereich. Für den Nachweis einer Infektion während der Arbeit sei es daher unabdingbare Voraussetzung, dass die mögliche „Indexperson“, bei der sich der Versicherte während einer beruflichen Verrichtung angesteckt haben könne, nachweislich vor dem Betroffenen selbst mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sei. Ansonsten sei von Anfang an nicht aufklärbar, wer wen angesteckt hat. Erst wenn der Versicherte diesen Nachweis geführt habe, könne auf zweiter Ebene untersucht werden, ob eine Infektion während der Arbeit wahrscheinlich sei, weil dort z.B. gefahrerhöhende Umstände vorlagen (enger Kontakt über längere Zeiträume, kein Schutz durch FFP2- oder medizinische Masken) bzw. im privaten Bereich des konkret Betroffenen ein deutlich geringeres Ansteckungsrisiko bestand.

In dem konkreten Falle habe es bereits an dem Nachweis gefehlt, dass der Kläger Kontakt mit einer „Indexperson“ hatte, die schon vor ihm infiziert gewesen war. Der zuletzt befragte Kollege war erst zeitgleich mit dem Kläger getestet worden. Soweit der Kläger vorgetragen hatte, dieser habe schon vor dem Test auf der Arbeit „herumgeschnupft“, sah das LSG ein „Herumschnupfen“ als zu unspezifisch für den Nachweis einer Corona-Infektion an. Dass letztlich die Ehefrau des Kollegen schon am 3. März 2021 infiziert war, konnte nicht den behaupteten Ablauf einer Infektionskette beweisen, selbst wenn alle Betroffenen mit dem gleichen Subtypus infiziert waren.

Alles in allem bestehen damit doch recht hohe Hürden für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall.

 

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