OLG Düsseldorf: Anmeldung einer Verschmelzung nur mit erstellter Schlussbilanz

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 18.04.2024

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die bei der Handelsregisteranmeldung einer Verschmelzung einzureichende Schlussbilanz bereits vor der Anmeldung erstellt worden sein muss (Beschluss vom 12. Januar 2024 (3 Wx 181/23).

Achtmonatsfrist der Schlussbilanz

Gemäß § 17 Abs. 2 UmwG muss der Anmeldung einer Verschmelzung eine auf den Verschmelzungsstichtag erstellte Schlussbilanz beigefügt werden, wobei der Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegen darf.

Vorliegend war der Verschmelzungsstichtag auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt und die Anmeldung innerhalb des achtmonatigen Zeitraums im August 2023 eingereicht worden. Die Schlussbilanz wurde erst im Oktober 2023 erstellt und nachgereicht.

Nachreichen Ja, spätere Erstellung Nein

Nach Auffassung des Senats können Unterlagen zur Handelsregisteranmeldung zwar grundsätzlich nachgereicht werden. Der Wortlaut des § 17 Abs. 2 UmwG impliziere aber, dass die Bilanz am Tag der Registeranmeldung bereits existieren müsse. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung ableiten.

Vorliegend habe der Bilanzstichtag innerhalb der Achtmonatsfrist gelegen. Die Bilanz sei aber zwei Monate nach der Anmeldung erstellt worden, sodass die Eintragung zu Recht abgelehnt wurde.

Damit folgt der Senat der herrschenden Meinung, spricht sich aber ausdrücklich gegen eine Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahr 2007 aus (2 W 58/07). Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

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