Ständig neue Reformen, Risiken und Pflichten für Vorstände und Aufsichtsräte

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 27.02.2024
Rechtsgebiete: Verlag|1983 Aufrufe

Ein Gastbeitrag von Peter Hommelhoff, Klaus J. Hopt und Patrick C. Leyens, Herausgeber des Praxishandbuchs Unternehmensführung durch Vorstand und Aufsichtsrat.

I. Die Pflichten wachsen rechtsformunabhängig an

Für Vorstände, Aufsichtsräte, Geschäftsführer und ihre Berater wird die Unternehmensführung immer schwieriger. Die rechtlichen Herausforderungen finden ihren Niederschlag vor allem im Aktien-, Kapitalmarkt- und Bilanzrecht mit weitergehenden europäischen Vorgaben und internationalen Erwartungen. Unternehmensintern muss mit Compliance, Risikomanagement und einer adäquaten, unternehmensspezifischen Corporate Governance reagiert werden – das ist eine Kunst!

Die Handlungsspielräume werden immer weiter verengt. Die kapitalmarktorientierte AG erweist sich als wichtigster Treiber dieser Entwicklung. Die maßgeblichen Vorgaben sind aber nicht mehr rechtsform-, sondern wirkungsbezogen und erfassen ebenso die GmbH und die weiteren Gesellschaften mbH. Auch sind bloß vermeintlich nur größere Unternehmen in der Pflicht, tatsächlich geben diese die Anforderungen an kleinere Zulieferer und Geschäftspartner weiter.

Beispielsweise erfasst das Lieferkettenrecht mit seinen weitreichenden Sorgfaltspflichten seit dem 1.1.2024 schon Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern, und dies ganz unabhängig von ihrer Rechtsform. Dass bei den Lieferketten auf Unionsebene mit sogar noch deutlich weitergehenden Pflichten zu rechnen ist, ist trotz des im Trilog erzielten Kompromisses auch weiterhin unsicher, aber jedenfalls mittelfristig wahrscheinlich. Klar ist, dass die unionsrechtlichen Pflichten weiter reichen werden als die des deutschen Gesetzes. Die Strukturen müssen auf jeden Fall schon jetzt im Unternehmen geschaffen werden. Nur so ist auf die hinzukommenden Pflichten rechtzeitig zu reagieren.

II. Unternehmensleiter, -überwacher und ihre Berater müssen das "Pflichtenentwicklungsrisiko" erfassen

Die Entwicklung neuer Pflichten für Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer ist als solche nicht unbekannt. Das Risiko hat aber ganz erheblich zugenommen. Einschneidend sind vor allem die Folgen, bis hin zum Risiko persönlicher Haftung, wenn die Beteiligten unvorbereitet getroffen werden. Dieses Risiko ist prototypisch am Siemens/Neubürger-Urteil (LG München I BeckRS 2014, 1998) mit seinen unvorhergesehenen Verhaltensanforderungen deutlich geworden. Um den Millenniumswechsel, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hatte, waren Schmiergelder erst neuerdings nicht mehr akzeptabel, die Konsultation des Aufsichtsrats durch ein einzelnes Vorstandsmitglied bei Unstimmigkeiten mit den Vorstandskollegen war bis dato nicht verfestigt, den Begriff der Compliance kannte selbst der Deutsche Corporate Governance Kodex nicht.

Heute gilt die Compliance überall als Pflichtbestanteil der sich ständig weiterentwickelnden Leitungs- bzw. Überwachungsfunktionen. Das gilt auch für die weiteren Systemeinrichtungspflichten, die eigentlich aus dem Aufsichtsrecht stammen und das allgemeine Gesellschaftsrecht als Spillover erfasst haben. Für das Risikomanagement hat der Gesetzgeber den langwährenden Streit um die Reichweite der Pflichten aus § 91 Abs. 3 AktG durch das FISG von 2021 entscheiden: Börsennotierte Gesellschaften müssen heute ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einrichten, nicht weniger.

Pflichten zur Integration neuer Risiken in solche Systeme sind abzusehen. Beim Lieferkettenrecht bleibt kaum etwas anderes übrig (§§ 4 ff. LkSG). Derweil sind massive Änderungen der strukturellen Möglichkeiten zum Schutz vor Haftung zu beobachten. Der Haftungsdurchgriff bei Kartellrechtsbußen (EuGH EuZW 2009, 816 – Akzo Nobel; EuGH NZKart 2013, 334; 2013, 206 – Schindler) verdeutlicht dies auf dramatische Weise. Dass damit nicht Schluss sein wird, deutet sich international beim Menschenrechts- und Umweltschutz an, letzteres mit bislang nicht eingrenzbaren Haftungsgefahren bei den Klimaklagen.

III. Wie sich anbahnende Pflichten rechtzeitig erkennen?

Rund um ESG bestehen (noch) vornehmlich Offenlegungspflichten. Die Anliegen der Taxonomie-VO, korrespondierend der Offenlegungs-VO und außerdem für die Geschäftsjahre ab 2024 der CSRD-Berichterstattung sind in die Köpfe eingedrungen. Der Marktdruck ist schon länger spürbar, die Verdichtung zu materiellen Pflichten ist nur eine Frage der Zeit. Nur wenn die Anbahnung solcher neuen Pflichten rechtzeitig erkannt wird, können unternehmensinternen Strukturen rechtzeitig geschaffen und Haftungsrisiken vermieden werden.

Eine bloß an den rechtlichen Mindestverhaltenspflichten ausgerichtete Unternehmensführung reicht dafür keinesfalls aus. Das betrifft nicht nur die Haftung, sondern unmittelbarer und dringlicher auch die Gefahren aus den häufig über die in Gesetz oder Kodex (DCGK) hinausgehenden Erwartungen internationaler Investoren.

Mehr Informationen zum neuen Handbuch

Das Handbuch Unternehmensführung durch Vorstand und Aufsichtsrat verfolgt den neuartigen Ansatz, nicht nur bestehende Pflichten und Risiken zu beschreiben, sondern auch auf die sich erst entwickelnden Pflichten aufmerksam und sie verständlich zu machen (Pflichtenentwicklungsrisiko).

Die insoweit für Unternehmensleiter und -überwacher und ihre internen wie externen Berater aktuell und zukünftig relevanten Pflichtenlagen werden in 50 Beiträgen von herausragenden Experten behandelt.

Jeder Beitrag beginnt mit einem kurzen Überblick zu den oft verstreuten Rechtsregeln, widmet sich dem Zusammenspiel von Gesetz, Kodex und Investorenerwartung und leitet aus der Zusammenschau von Offenlegung, Aufsicht und Sanktion die Pflichten einer vorausschauenden Unternehmensführung und -überwachung ab.

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