Much ado about nothing - gewerbesteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag waren schon immer aus dem Takt...

von StB Dr. Martin Weiss, veröffentlicht am 23.02.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2195 Aufrufe

Verlustabzug bei der Gewerbesteuer unter § 10a GewStG – Verlustabzug bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer unter § 10d EStG: Die beiden Vorgänge „schauen sich nicht direkt in die Augen“. Insbesondere lässt die Gewerbesteuer keinen Verlustrücktrag zu (Lamprecht/Weichenrieder, BB 2020, 2207), während dieser bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer gerade die „Standardreaktion“ beim Verlustabzug ist. Während der „Covid-Phase“ hatte der Gesetzgeber die Höchstbeträge hiefür in § 10d Abs. 1 EStG mal eben verzehnfacht (§ 52 Abs. 18b Satz 1 EStG). Zuletzt hatte er den Rücktrag unter § 10d Abs. 1 EStG zeitlich weiter ausgebaut und auch für den „zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum“ ermöglicht (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG). Im Gegenzug wurde die Möglichkeit zur passgenauen Begrenzung – etwa zur Rettung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Grundfreibetrag – gestrichen. Der Steuerpflichtige kann nur noch beantragen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG), „insgesamt“ vom Rücktrag abzusehen.

All dies kennt die Gewerbesteuer nicht, sie hat ausschließlich den – von Amts wegen vorzunehmenden (R 10a.1 Abs. 3 Satz 1 GewStR) – Verlustvortrag zu bieten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt er am „maßgebenden Gewerbeertrag, also nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und der Kürzungen nach § 9 GewStG und vor dem Ansatz des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG“ an (R 10a.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR). Ein Gleichlauf mit § 10d Abs. 2 EStG, der am Gesamtbetrag der Einkünfte ansetzt, ist sprachlich zwar vorhanden: Beide Regelungen kennen einen „Sockelbetrag“ von 1.000.000 EUR, bis zu dem ein unbeschränkter Verlustabzug zu gewähren ist (§ 10a Satz 1 GewStG; § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Danach sind 60 Prozent des übersteigenden maßgebenden Gewerbeertrags (§ 10a Satz 2 GewStG) bzw. des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG) im Wege des Verlustvortrags abzuziehen.

Dieser sprachliche Gleichlauf wird allerdings inhaltlich gestört – nicht nur durch den bei der Gewerbesteuer fehlenden Rücktrag (BeckOK GewStG/Weiss GewStG § 10a Rn. 72 ff.). Zusätzlich kommen massive Unwuchten durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG ins Spiel (R 10a.1 Abs. 1 Satz 4, 5 GewStR). Insofern sind Abweichungen bspw. zwischen körperschaftsteuerlichem und gewerbesteuerlichem Verlustabzug im System angelegt. Durch den Ausschluss von einzelnen besonderen Verlustverrechnungskreisen – man denke an § 15a EStG (BFH v. 28.5.1997 – VIII R 39/97, BeckRS 1997, 23000500) – bei der Gewerbesteuer (R 7.1 Abs. 3 Satz 1 GewStR) wird das System weiter aus dem Takt gebracht. Folge hiervon sind u.a. Probleme bei der Antragstellung bei Umwandlungen (z.B. § 3 Abs. 2 UmwStG), die nach ganz herrschender Meinung nur einheitlich für beide Steuerarten vorgenommen werden kann (HMB/Bohnhardt UmwStG § 18 Rn. 50). Entweder bei der Körperschaftsteuer oder bei der Gewerbesteuer bleibt dann eine Steuerbelastung zurück (BeckOK GewStG/Weiss GewStG § 10a Rn. 146.1).

Durch die jüngsten Diskussionen rund um das „Wachstumschancengesetz“ sind diese Probleme wieder in den Vordergrund getreten: Bei § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG soll nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses vom 22.2.2024 und dem Bundestagsbeschluss vom 23.2.2024 die Grenze von 60 Prozent auf 70 Prozent erhöht werden – die Gewerbesteuer soll in § 10a Satz 2 GewStG diese Veränderung jedoch nicht mitmachen. Man mag es alles für kleinlich und sinnfrei halten, aber eine große Veränderung zum Ist-Zustand ist das nicht, wenn man nicht gerade die Steuerlatenz (§ 274 Abs. 1 Satz 4 HGB) auf die Verlustvorträge ausrechnen muss! Ohnehin gilt es nur für denjenigen, die einen Gesamtbetrag der Einkünfte oder einen maßgebenden Gewerbeertrag oberhalb 1.000.000 EUR aufweisen…

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen