BGH: Persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft trägt Insolvenzkosten

von Julia MacDonald, veröffentlicht am 18.12.2023

Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft muss die Kosten des Insolvenzverfahrens seiner Gesellschaft entsprechend seiner Beteiligungsquote tragen. Das hat der BGH entgegen der überwiegenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur entschieden (Urteil vom 21. November 2023, II ZR 69/22, BeckRS 2023, 34895).

Insolvenzverwalter macht Insolvenzkosten geltend

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangte der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter u. a. die Zahlung der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie der Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) in Höhe der Beteiligungsquote des Gesellschafters.

Grundsatz der persönlichen Haftung

Ausgangspunkt für die Haftung des Gesellschafters einer GbR sei, so der Senat, der allgemeine Grundsatz, dass der persönlich haftende Gesellschafter entsprechend § 128 ff. HGB (ab 1. Januar 2024: § 126 ff. HGB) für alle aus dem Geschäft der Gesellschaft entstehenden Verpflichtungen hafte, solange sich aus dem Gesetz oder der Vereinbarung mit einem Vertragspartner nichts anderes ergebe.

Teleologische Reduktion des § 128 HGB greift nicht

Zwar sei nach der Rechtsprechung des Senats der Umfang der persönlichen Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft nach § 128 HGB dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Haftung für Kosten entfalle, auf deren Entstehung der Gesellschafter wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter keinen Einfluss nehmen könne. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion seien vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Kosten des Insolvenzverfahrens unmittelbar aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft resultierten und daher bereits bei Insolvenzeröffnung angelegt seien. Die Gesellschafter hätten diese Kosten vermeiden können, wenn sie die für die Deckung der Gläubigerforderungen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hätten oder frühzeitig die Liquidation der Gesellschaft beschlossen hätten.

Der BGH hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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