AG Dresden: Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens erfordert keinen zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss

von Julia MacDonald, veröffentlicht am 18.12.2023

Die Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) durch den AG-Vorstand bedarf keines zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses. Das hat das AG Dresden entschieden (Beschluss vom 9. August 2023, 572 RES 1/23).

Ob die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG einen Gesellschafterbeschluss erfordert, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten: Die Landgerichte Hamburg (Beschluss vom 20. April 2023, 304 T 15/23) und Berlin (Beschluss vom 31. Mai 2023, 100 O 18/23) hatten das Erfordernis für die GmbH bejaht, das AG Nürnberg für die AG verneint (Beschluss vom 21. Juni 2023, RES 397/23).

Das AG Dresden nimmt den vorliegenden Beschluss über die Voraussetzungen der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten zum Anlass, um klarzustellen, dass die Einleitung des Restrukturierungsvorhabens keines Gesellschafterbeschlusses bedürfe. Zur Begründung beruft sich das Gericht auf die fehlende satzungsändernde Wirkung, die Unterschiede zur Insolvenzantragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit und die mit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses bei einer börsennotierten AG verbundene Zeitverzögerung.

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