OLG München: Virtuelle Hauptversammlung, Freigabeverfahren und verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 01.10.2021

Das OLG München hat mit Beschluss vom 28. Juli 2021 (7 AktG 4/21; BeckRS 2021, 20705) u. a. zu einzelnen Fragen der virtuellen Hauptversammlung und des Freigabeverfahrens sowie zur Inhaltskontrolle eines Squeeze-Out-Beschlusses nach § 62 Abs. 5 UmwG Stellung genommen.

Zu entscheiden hatte das Gericht über den Antrag auf Freigabe der Eintragung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG, § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG. Für die Freigabe stützt sich der Senat maßgeblich auf § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3 AktG. Danach ist ein Beschluss freizugeben, wenn sein Wirksamwerden vorrangig erscheint, weil die Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt ein besonders schwerer Rechtsverstoß vor.

Künftige Hauptversammlungskosten als abwägungsrelevanter Belang

Als drohende Nachteile einer Nichteintragung für die Gesellschaft berücksichtigt der Senat zunächst im Einklang mit der herrschenden Meinung u. a. zukünftige Hauptversammlungskosten. Dabei, so der Senat, seien nicht nur die Kosten bis zur nächstmöglichen Wiederholung der Beschlussfassung, sondern „ein Vielfaches“ des jährlichen Betrages anzusetzen. Denn bei der Bemessung der Nachteile sei ein gänzliches Ausbleiben der Eintragung zu unterstellen. Hierzu hatten sich andere OLGs bislang – soweit ersichtlich – zurückhaltender geäußert.

COVMG 2020 weder verfassungs- noch europarechtswidrig

Ein schwerer Rechtsverstoß lasse sich nicht mit einer Fehlerhaftigkeit des COVMG begründen. Denn das COVMG, so der Senat im Anschluss an Entscheidungen des LG Frankfurt am Main und des LG Köln (hierzu meine Beiträge vom 16. April 2021 und vom 23. April 2021), sei weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Zeitlicher Bezugspunkt ist dabei wie in den beiden LG-Entscheidungen die Gesetzesfassung vor Geltungsbeginn des COVMG-Änderungsgesetzes am 28. Februar 2021 (hierzu mein Beitrag vom 20. Dezember 2021).

Zur Inhaltskontrolle beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out

Schließlich, so der Senat, erfolge der Squeeze-Out auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-Out unterscheide sich vom aktienrechtlichen Squeeze-Out (§ 327a AktG) dadurch, dass er nur eine 90 %-Beteiligung des Hauptaktionärs voraussetze, aber „im Zusammenhang mit einer ausdrücklich beabsichtigten Umstrukturierung stehen und dem Interesse der Muttergesellschaft … dienen [müsse], die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen.“ Letzteres sei hier glaubhaft gemacht worden. Die insoweit vom Senat aufgeworfene Frage, ob und in welcher Weise eine effektive Vereinfachung der Konzernstruktur zu den Voraussetzungen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs gehört, ist bislang in der Literatur umstritten und auch in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht abschließend geklärt.

 

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