Bundestag und Bundesrat beschließen Verlängerung der gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln im Covid-19-Abmilderungsgesetz

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 10.09.2021

Bundestag und Bundesrat haben am 7. bzw. 10. September 2021 beschlossen, u. a. die COVMG-Regelungen über die virtuelle Hauptversammlung und über Erleichterungen für GmbH-Gesellschafterbeschlüsse bis zum 31. August 2022 zu verlängern. Den gesetzlichen Rahmen der Verlängerung bildet das Aufbauhilfegesetz 2021, in das die entscheidenden Vorschriften aufgenommen wurden (BR-Drs. 680/21).

Keine Verlängerung der umwandlungsrechtlichen Sondervorschrift

Von der Verlängerung ausgenommen ist allein die umwandlungsrechtliche Regelung in § 4 COVMG. Danach genügt es für die Eintragung einer Verschmelzung oder Spaltung bis zum 31. Dezember 2021, wenn die Bilanz auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt ist (d. h. Abweichung von der Acht-Monats-Frist aus § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG). Für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist und die für die Verschmelzung bzw. Spaltung ihren Jahresabschluss nutzen wollen, fällt das Ende der regulären Acht-Monats-Frist am 31. August 2022 also mit dem Geltungsende der übrigen COVMG-Vorschriften zusammen.

Keine inhaltlichen Änderungen

Über die verlängerte Geltungsdauer der gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln hinaus sind keine inhaltlichen Änderungen im COVMG vorgesehen. Nach der Begründung zur Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BT-Drs. 19/32275) „sollte“ von den Sonderregeln allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, „wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“

Ausgefertigt und verkündet werden soll das Gesetz noch vor der Bundestagswahl.

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