Voraussetzungen für eine Zulassung neuen Vorbringens nach § 531 II 1 ZPO

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 04.01.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|2098 Aufrufe

Die Berufungsgerichte sehen Vortrag nicht selten als nach § 531 II 1 ZPO nicht zulassungsfähig an. Hier muss man aber aufpassen, was der BGH in einer heute veröffentlichten Entscheidung zu Recht abermals erinnert (BGH, Beschluss vom 1.12.2020 - X ZR 110/19). Denn ein Vorbringen ist nach st. Rspr. nicht neu iSd § 531 II 1 ZPO, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz im Berufungsverfahren durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (siehe zB BGH NJW 2019, 2080 Rn. 20; siehe auch die Praxishinweise bei Elzer FD-ZVR 2019, 417340 oder FD-ZVR 2015, 365234 oder ).

Vor diesem Hintergrund sollte der Prozessanwalt, der in bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz im Berufungsverfahren durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert dem Berufungsgericht HInweise geben, wann Vorbringen neu ist und wann es nur durch weiteren Behauptungen verdeutlicht wird. Die Grenze ist im Übrigen eng. Etwa das Bestreiten des Eigenbedarfs ist ein neues Verteidigungsmittel, wenn der Mieter diesen in erster Instanz bloß als „angeblich“ bezeichnet hatte. Denn ein Vorbringen soll bereits neu sein, wenn es erstmals einen sehr allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag substanziiert (BGH NJW-RR 2012, 341 Rn. 15).

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