Nachtrag zu Preisangaben und MwSt.-Senkung: Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2 PAngV?

von Prof. Dr. Christian Alexander, veröffentlicht am 12.06.2020
Rechtsgebiete: Weitere ThemenCoronaWettbewerbsrecht|4699 Aufrufe

I. Verlautbarung durch das BMWi

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer am 12. Juni 2020 veröffentlichen Pressemitteilung (in der ein Schreiben verlinkt ist), auf eine unbürokratische Umsetzung der MwSt.-Senkung auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 PAngV hingewiesen. Die genannte Vorschrift hat den folgenden Wortlaut:

"§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 [PAngV] sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe."

Nach Auffassung des BMWi handelt es sich bei der MwSt.-Senkung um einen generellen Preisnachlass des Unternehmers. Auch die Wettbewerbszentrale hat sich in einer Pressemitteilung ähnlich positioniert und eine Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift der PAngV bejaht.

II. Rechtliche Problembereiche

Der Hinweis auf § 9 Abs. 2 PAngV klingt zunächst gut und unbürokratisch. Allerdings ist dieser Weg nicht frei von Tücken: 

Die Ansicht des BMWi ist schon im Ausgangspunkt nicht ganz unzweifelhaft, weil § 9 Abs. 2 PAngV nach seinem Normzweck für Fälle gedacht ist, in denen der Unternehmer seine eigene ("interne") Kalkulation anpasst. Die coronabedingte Steuersenkung ist hingegen anders gelagert. Hier erfolgt die Preissenkung durch eine gesetzgeberische Maßnahme und damit "von außen".

Wenn man diese Bedenken nicht teilt und von einer Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 PAngV ausgeht, dann greift die Vorschrift jedenfalls nur unter den folgenden Voraussetzungen ein:

  1. Der Preisnachlass muss generell sein, also für jedermann oder für einen objektiv bestimmbaren Kreis von Verbrauchern gelten.
  2. Der Preisnachlass muss nach Kalendertagen zeitlich befristet sein. Hierfür ist die Angabe eines Anfangs- und Endtermins in Form von Kalendertagen notwendig. Das BMWi empfiehlt eine Information "analog der Terminierung der Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020". Wichtig ist dabei, dass eine Bezeichnung des Zeitraums nach Wochen oder Monaten nicht ausreichend ist (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 9 PAngV Rn. 11; Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 PAngV Rn. 18). Angaben wie "in den nächsten Wochen", "im nächsten halben Jahr" oder Ähnliches) erfüllen diese Anforderungen somit nicht.
  3. Die Ausnahme gilt weiterhin nur, wenn der Unternehmer den Preisnachlass durch Werbung bekannt gemacht hat. Es muss also zuvor eine besondere Ankündigung dieser Aktion, z. B. durch Werbeflyer, Anzeigen oder dergleichen, stattgefunden haben. Sofern dies aber nicht der Fall ist, der Unternehmer also am ersten Tag der MwSt.-Senkung einfach nur seinen Laden öffnet, greift diese Vorschrift nicht ein!
  4. Die Regelung gilt schließlich nicht, worauf das BMWi zutreffend hinweist, für preisgebundene Artikel.

Weiterhin ist zu bedenken, dass § 9 Abs. 2 PAngV nur einschlägig sein kann, wenn sich die Preisangabenpflicht nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 PAngV richtet. Dies ergibt sich schon aus dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift. Soweit daneben oder darüber hinaus spezielle Preisangabenpflichten bestehen (z. B. nach den Art. 246 ff. EGBGB bei Verbrauchergeschäften), lässt sich die Ausnahmeregelung nicht einfach übertragen und anwenden. Dies gilt auch deswegen, weil nicht zweifelsfrei ist, ob § 9 Abs. 2 PAngV mit den Vorgaben des EU-Rechts in Einklang steht. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises auf eine vollharmonisierende Vorgabe des Unionsrechts zurückgeht. Dann nämlich ist es dem nationalen Gesetzgeber verwehrt, von dem Harmonisierungsniveau des EU-Rechts abzuweichen.

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