Kaum Erkenntnisgewinn - Der Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 vom 16.04.2020

von Martin Biebl, veröffentlicht am 17.04.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|3069 Aufrufe

Am 16.04.2020 haben Bundesminister Hubertus Heil und Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, gemeinsam Maßnahmen für einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie vorgestellt (vgl. die Meldung des Ministeriums). Sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon einen Erkenntnisgewinn oder einen echten Beitrag zu mehr Sicherheit erhofft haben, werden sie nach Durchsicht der vorgestellten Punkte enttäuscht sein. Die Ausführungen bringen keinen wirklichen Erkenntnisgewinn und zeigen, dass sich Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer jeweils vor Ort um die passenden und sinnvollsten Maßnahmen im Kampf gegen Corona kümmern müssen.

Zunächst werden zwei allgemeine Grundsätze vorgestellt, die nicht überraschen können:

  • Zukünftig sollen unabhängig von den jeweiligen Maßnahmenkonzepten in einem Betrieb jedenfalls dann Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der erforderliche Mindestabstand im betrieblichen Alltag nicht eingehalten werden kann. Ob und wie schnell Unternehmen diese Bedeckungen beschaffen können, ist natürlich offen. Der Grundsatz passt aber zur allgemeinen Kehrtwende beim Thema Maskenpflicht.

  • Außerdem sollen sämtliche Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber der Arbeit fern bleiben und müssen vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden. Eine entsprechende Praxis dürfte in den allermeisten Unternehmen des Landes allerdings ohnehin schon seit mindestens einem Monat so gelebt werden. Um Erkrankungen besser erkennen zu können, sollen Maßnahmen zur kontaktlosen Fiebermessung im Unternehmen ergriffen werden.

In den weiteren Ausführungen bleibt die Ausarbeitung leider vage und unbestimmt. Die üblichen Hinweise auf den einzuhaltenden Mindestabstand, erhöhte Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, angepasste Schichtsysteme, Tätigkeiten im Homeoffice, keine Mehrfachbelegung von Räumen sowie der Verzicht auf Dienstreisen und Termine mit vielen Teilnehmern dürften die meisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht überraschen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmen auch bereits vor Veröffentlichung des Papiers zu Schutzmaßnahmen im Betrieb verpflichtet waren. Dies folgt bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 618 BGB und §§ 3 bis 5 ArbSchG.

Was bleibt also nach der Lektüre des Papiers? Die Überzeugung, dass sich die Beteiligten vor Ort, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit intensiv Gedanken machen müssen, wie bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft die Pandemieprävention auszusehen hat. Es muss am Arbeitsplatz und anhand der betrieblichen Abläufe entschieden werden, welche technischen, organisatorischen bzw. persönlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind, um die Gesundheit der Beschäftigten schützen und das Unternehmen im Kampf gegen das Virus sicher steuern zu können. Dabei ist natürlich auch besonders an die häufig erwähnten Risikogruppen zu denken (ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit Vorerkrankungen und Schwangere – auch wenn sie wohl keine klassische Corona-Risikogruppe sind). Bei der Erstellung des betrieblichen Corona-Maßnahmenpakets sind dann auch wieder die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Um langwierige Entscheidungsprozesse zu vermeiden, sollte daher spätestens jetzt über die Einrichtung eines Krisenstabs im Unternehmen nachgedacht werden. Einer aktiven und regelmäßigen Kommunikation und Information der Mitarbeiter kommt natürlich nach wie vor eine immense Bedeutung zu. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen wissen, welche Maßnahmen aktuell ergriffen werden und welche weiteren Schritte geplant sind.

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