OLG FFM zum Geldwäschegesetz/ zur Verdachtsmeldepflicht: Kein Raum für interne Ermittlungen vor einer Verdachtsmeldung?

von Jürgen Krais, veröffentlicht am 16.12.2018
Rechtsgebiete: WirtschaftsrechtComplianceGeldwäsche|4720 Aufrufe

Das OLG FFM hat mit Urteil vom 10.4.2018 (Az. 2 Ss-Owi 1059/17) einen Bußgeldbescheid für eine Geldwäschebeauftragte (weitgehend) wegen nicht bzw. zu spät erfolgter Verdachtsmeldungen bestätigt.

Zum Urteil:

Hintergrund waren - insoweit etwas pikant - mehrere Bargeldeinzahlungen und anschließende Banküberweisungen durch die Ehefrau eines ehemaligen hochrangigen Politikers im Januar bzw. Mai 2013. Eine Verdachtsmeldung erfolgte erst im Juli 2013. Interessant ist hier weniger der Umstand, dass die Geldwäschebeauftragte wegen diverser Versäumnisse mit einem Bußgeld belegt wurde. Ihr wurde vorgeworfen, dass die Eigenschaft der Kundin als Ehefrau eines PEP bei der Bank nicht erkannt  und entsprechend ihr Risikoprofil nicht korrekt eingestuft worden war. Dies hatte zur  Folge, dass die Bareinzahlungen trotz der Höhe (jeweils sechsstellige Summen) und weiterer Umstände (das Geld war zuvor möglicherweise in einem Schließfach aufbewahrt worden) keinen Argwohn bei den Sachbearbeitern auslösten und folglich auch keine interne Verdachtsmeldung erfolgte. Eine Überprüfung des Vorgangs erfolgte erst, nachdem eine andere Bank, die Überweisungen erhalten hatte, einen Hinweis gab. Und auch dann erfolgte nicht sofort eine Meldung, sondern erst nach einem persönlichen Gespräch mit der Kundin, das allerdings, so hat es den Anschein, keine wesentlichen Erkenntnisse ergab.

Über den Fall der Geldwäschebeauftragten hinaus interessieren vor allem die Ausführungen des Gerichts zu den Anforderungen an das Verdachtsmeldewesen und die Möglichkeit einen Sachverhalt erst intern zu prüfen, bevor eine Meldung erfolgt. Hier legt das Gericht einen äußerst strengen Maßstab an. Konkret führt es aus, dass eine Verdachtsmeldung schon im Zeitpunkt der Bargeldeinzahlungen hätte erfolgen müssen. Eine "in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Herkunft der Gelder in dieser Höhe sei für die Bank mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht sicher belegbar" gewesen, so dass die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung praktisch schon bei Bareinzahlung, spätestens aber bei den weiteren Überweistungen vorlagen. Dies auch und gerade mit Blick auf die Verstärkte Sorgfaltspflicht, die Herkunft der Gelder mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen (§ 6 GwG a.F., jetzt § 15 Abs. 4 GwG). Verdachtsmeldungen müssten, so das Gericht, unverzüglich erfolgen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei,  Geldwäscheverdachtshandlungen noch möglichst vor ihrer Durchführung unterbinden zu können. Das Gericht betont unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, dass eine Meldung nicht erst statthaft ist, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne der StPO vorliegt. Die Verdachtsanzeige ist nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt.

Der den Verpflichteten zustehende Beurteilungspielraum darf, so das Gericht, gestattet den Verpflichteten nicht, zunächst eigene Ermittlungshandlungen oder Vernehmungen (der Beteiligten) in Vertretung der Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Die Verpflichteten sollen gerade nicht den Verdacht prüfen. Die Pflichten seien darauf beschränkt, die bankinternen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den Behörden zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung durch den Verpflichteten bzw. den Geldwäschebeauftragten sei auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen beschränkt, die im direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung entstanden sind und dem Verpflichten auf dieser Basis berechtigterweise zur Verfügung stehen und in der Kürze der Prüfungszeit auch beigezogen werden können. Vorliegend waren das also Informationen, die bankintern die Herkunft der Barmittel hätten klären können. Dazu gab es aber bankintern keine Erkenntnisse. Dazu komme, so das Gericht, dass die potentiellen Verstöße (Vortaten) des § 261 StGB durch die Bank eh nicht ausschließbar waren. Eine Nachfrage bei der Kundin war daher rechtlich nicht geboten. Sie war nach Ansicht des Gerichts von vorneherein ungeeignet, den Verdacht zu beseitigen. Eine Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kundin stehe der Bank nicht zu. Die Bareinzahlung allein begründe den Verdacht und damit die Pflicht zur Verdachtsmeldung.

Anmerkungen:

Ungeachtet der Bewertung des konkreten Einzelfalls, zu dem ich mich mangels Kenntnis aller Details hier nicht weiter äußern will, ist bemerkenswert wie einseitig das Gericht die Bargeldzahlungen als quasi per se verdächtigt bewertet. Mag sein, dass es im vorliegenden Fall Gründe gab, das anzunehmen; aber in der vom Gericht unterstellten Pauschalität ist das sicher nicht der Fall. Immerhin sind Bargeldzahlungen in Deutschland in jeder denkbaren Höhe legal und selbst bei großen Summen vielfach noch nicht ungewöhnlich. Es hätte mE. schon eines Hinweises bedurft, warum das Gericht im vorliegenden Fall von einem Verdacht ausging, etwa der Umstand, dass Bargeldzahlungen in dieser Höhe bei dieser Kundin und nach dem vorherigen Besuch eines Schließfachs den Ausschlag gaben, vorsichtig zu werden.

Streng ist das Gericht auch bei der Frage, wieviel Zeit und Spielraum für eigene Maßnahmen der Aufklärung den Verpflichteten bleiben soll. In der Natur der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung liegt es,  dass Maßnahmen im Zweifel (!) eher früher als später und eher nicht von den Verpflichteten ergriffen werden sollen, sondern von den Strafverfolgungsbehörden. Das kann allerdings nur mit der Einschränkung gelten, dass dann auch ein greifbares Risiko der Geldwäsche vorliegen muss. Allgemein abstrakte Erwägungen, dass Geldwäche bei vielen ungewöhnlichen oder auffälligen Vorgängen nicht auszuschließen ist, kann nicht dazu führen, dass dann schon gar keine eigenen Maßnahmen der Aufklärung mehr zulässig sein sollten. Auch die Bank darf von einer Unschuldsvermutung ausgehen, bis sie soweit in Frage steht, dass eine Meldepflicht begründet wird. Das mag unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Anfangsverdachts der Fall sein - aber umso mehr muss man fordern, dass nicht jeder Vorgang der Meldepflicht unterfällt, nur weil Geldwäsche nicht auszuschließen ist. Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen muss man die Meldepflicht auf Fälle begrenzt sehen, die Auffälligkeiten oder Verdachtsmomente umfassen, die aber mit den Mitteln, die dem Verpflichteten zur Verfügung stehen, nicht näher aufklärbar sind. Das müssen nicht nur interne Mittel des Verpflichteten sein. Anders als vom Gericht angenommen ist es z.B. durchaus Usus und ohne Weiteres vertretbar, auf ein nicht verbundenes, aber ebenfalls verpflichtetes Institut zuzugehen, soweit dies Aufklärung verspricht. Ein Gespräch mit der Kundin ist dabei insoweit sensibel als ein möglicher Täter der Geldwäsche dadurch gewarnt werden könnte. Hier wird man von Fall zu Fall abwägen müssen, wie konkret die Hinweise auf Geldwäsche überhaupt sind. Im konkreten Fall handelte es sich aber um ein inländische, prominente und bekannte Kundin, der die Bank - das mag man bewerten wir man will - kein erhöhtes Risikoprofil zugewiesen hatte. Warum dann nicht anrufen? Würde die Kundin das Geld in die Bank bringen, um damit ein Konto zu eröffnen, würde man sie genauso nach der Herkunft des Geldes fragen dürfen, ohne sofort eine Meldung machen zu müssen. Dabei geht es gerade nicht, wie das Gericht meint, um Maßnahmen der Strafverfolgung oder deren Vorwegnahme. Vielmehr geht es um Verstärkte Sorgfaltspflichten im Sinne der Klärung der Herkunft der Gelder, § 15 Abs. 4 GwG. Sonst müsste die Bank alle Mittel, die nicht unbar sind und deren Herkunft sie nicht kennt, automatisch als verdächtig melden. Das entspricht aber weder der Rechtslage noch der Risikolage bei Bargeld und schon gar nicht der weltweiten Handhabung von Bargeldgeschäften.

M.E. nicht von der Rechtslage gedeckt war übrigens die Annahme des Gerichts, dass es sich bei der Kundin selbst um eine PEP gehandelt habe. Zwar war ihr Mann aufgrund seiner hohen Ämter für die Bundesrepublik unzweifelhaft ein PEP. Sein letztes Amt legte er jedoch schon 1998 nieder, also 15 Jahre vor den Barzahlungen. Er war damit nach der damals geltenden Rechtslage kein PEP mehr bzw. es bestand keine Pflicht eine PEP-Eigentschaft oder ein PEP-Risiko zu unterstellen. Entsprechend war auch seine Frau, die er erst 2008 heiratete, keine PEP. Selbst bei Annahme eines PEP-Status handelte es sich um inländische PEPs; zum Zeitpunkt der Bareinzahlungen war es in der Finanzwirtschaft Usus diese risikoorientiert zu behadeln, d.h. es wurde nicht bei jedem inländischen PeP automatisch ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche angenommen, sondern abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Das erklärt die Einstufung der Kundin im Risikomanagement-System der Bank als nicht besonders riskant und daraus folgenden das Nichtanschlagen der intern definierten Monitorings-Systeme bei Bargeldzahlungen von PEPs. Die Regelung, wonach alle PEPs, ob inländisch oder ausländisch gleichermaßen ein erhöhtes Risiko haben, wird so erst seit der Gesetzesnovelle 2017 verfochten. Aus meiner Sicht wäre schon dies geeignet gewesen, die Entscheidung des Gerichts in eine völlig andere Richtung zu lenken.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen