Transparenzregister: Neue Rechtsverordnungen zu Einsichtnahme und Gebühren

von Dr. Michael Weiß, veröffentlicht am 05.01.2018

Die Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (TrEinV) und die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) sind am 22. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt erschienen.

Die TrEinV regelt die Einzelheiten der seit dem 27. Dezember 2017 möglichen Einsichtnahme Dritter in Transparenzregisterdaten. Hierfür ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, das sich aus einmaliger Registrierung und einzelfallbezogener Antragstellung zusammensetzt. Die Registrierung dient der Identitätsprüfung des Einsichtnehmenden und erfolgt elektronisch über die Website des Transparenzregisters. Im Rahmen des Antrags auf Einsichtnahme ist dann einzelfallbezogen das gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG erforderliche berechtigte Einsichtnahmeinteresse darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Ebenfalls in der TrEinV geregelt sind die Einzelheiten eines Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme in Transparenzregisterdaten gemäß § 23 Abs. 2 GwG. Der Antrag ist vom wirtschaftlich Berechtigten schriftlich oder per E-Mail beim Transparenzregister zu stellen und muss eine Darlegung der einer Einsichtnahme entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen beinhalten. Nach Antragseingang werden die Daten des Antragstellers unverzüglich vorläufig gesperrt. Bei Erfolg des Antrags werden die Daten für drei Jahre gesperrt. Eine Verlängerung der Sperrung kann beantragt werden.

Die TrGebV sieht für meldepflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen eine Jahrespauschalgebühr von EUR 2,50 für die Führung des Registers vor. Gesonderte Gebühren fallen für eine Einsichtnahme Dritter in die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an (EUR 4,50 pro abgerufenem Dokument) sowie für die Zusendung von Ausdrucken (EUR 7,50 pro Ausdruck).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen