FG München v. 29.3.2017 – 3 K 1448/14 – Vorsteuerabzug auch mit formal mangelhafter Rechnung zulässig

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 19.07.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|5132 Aufrufe

Die rückwirkende Versagung des Vorsteuerabzugs trotz späterer Rechnungsberichtigung ist eine unzulässige Sanktion – so der EuGH in der Rs. Senatex (EuGH v. 15.9.2016, Rs. C-518/14, Senatex, MwStR 2016, 792). Bekanntlich hat sich der BFH dieser Rechtsprechung angeschlossen und klargestellt, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung eine „berichtigungsfähige Rechnung“ voraussetzt, die mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, dem Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (vgl. BFH v. 20.10.2016 – V R 26/15 MwStR 2017, 73).

Das FG München setzt in seiner jüngsten Entscheidung diese Rechtsprechungslinie fort: Einem steuerehrlichen Unternehmer sei der Vorsteuerabzug trotz formeller Mängel der Rechnung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt werde zu gewähren, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt seien. Der Unternehmer könne das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Übrigen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG belegen.

Das FG München hat die Revision zugelassen. Auch wenn der BFH die Revision des Finanzamts zurückweisen sollte; Prüfroutinen von Eingangsrechnungen sollte nun nicht laxer durchgeführt werden, Unternehmer nicht weniger sorgfältig im Geschäftsverkehr agieren. Denn liegen Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch vor, finden diese Grundsätze keine Anwendung. Auch der EuGH kennt in diesem Fall „keinen Pardon“ und versagt „betrügerischen“ Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug rigoros (vgl. EuGH v. 18.12.2014, Rs. C-131/13 – Italmoda, DStR 2015, 573).

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